Steuern: Studiengebühren keine außergewöhnlichen Belastungen
Auch wenn heutzutage das Studium der Kinder sehr teuer kommen kann, so sind die Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer der Eltern absetzbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BFH Az VI R 63/08 vom 17. Dezember 2009).

Im verhandelten Fall wollten die Eltern die Studiengebühren einer privaten Hochschule in Höhe von 7.080 Euro p.a. bei ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzamt erkannte nur einen Sonderbedarfsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 924 Euro an. Damit ist der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindlichen, nicht mehr bei den Eltern wohnenden, volljährigen Kindes abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen außergewöhnlich hoch sind. Nur wenn ein über den üblichen Lebensunterhalt hinausgehender, also ein "besonderer und außergewöhnlicher" Bedarf bestünde, könnten die Eltern höhere Abzüge geltend machen. Als Beispiel nannte der BFH in der Urteilsbegründung krankheitsbedingten Ausbildungsmehrbedarf.
Vorinstanz: FG Bremen Az 4 K 205/06 (4) vom 16. Juli 2008
Geld-Magazin.de, 01.03.2010



