Keine unzulässigen Bankgebühren zahlen!
Kleinvieh macht auch Mist! Wir finden auf unseren Kontoauszügen oft Gebühren für Bankdienstleistungen, die wir oft mal anzweifeln, aber dann ist uns der Aufwand zu gross, das Ganze zu prüfen: Ist die Höhe angemessen? Ist die Gebühr überhaupt zulässig?

Genau darauf setzen viele Kreditinstitute, wie auch FINANZtest im Heft 2/2009 aufgegriffen hat.
Zum einen auf die Unkenntnis der Verbraucher, was rechtlich erlaubt ist. Zum anderen darauf, dass es vielen schlicht und einfach zu aufwändig ist, darüber mit dem Bankmitarbeiter zu diskutieren.
Beispiel aus eigener Erfahrung: seit Jahren ein Sparkonto 3 Monate Kündigungsfrist, mit genau 0,33 Cent darauf. Und jedes Jahr kommt der Papier-Kontoauszug. Seit Jahren soll das Konto auf Kundenwunsch aufgelöst werden, seit Jahren verlangt die Bank dafür eine Gebühr. Diese ist rechtlich nicht zulässig. Dezente und deutliche Hinweise darauf interessieren die bewußte Bank aber nicht. Kunde ist nicht bereit, die nicht zulässige Gebühr zu zahlen. Also gibt die Bank jedes Jahr für Papier und Porto mehr Geld aus, als noch auf dem Konto ist. Und inzwischen über die Jahre weit mehr, als sie eigentlich Gebühr haben will .... wir sind sehr gespannt, wer hier den längeren Atem hat!
Zurück zu unzulässigen Gebühren - verboten sind u.a. Gebühren für:
- die Einrichtung, Löschung oder Änderung eines Freistellungsauftrages
- die Auflösung von Giro- oder Sparkonten
- Kontoauszüge bei Baudarlehen
- Depotübertragung (An- und Verkaufsgebühren sowie Depotführungsgebühren sind zulässig)
- Lastschriftrückgabe (wenn eine Lastschrift, Scheck o.ä. mangels Kontodeckung nicht ausgeführt werden kann, darf die Bank nicht noch zusätzlich Ihnen eine Gebühr berechnen. Manche versuchten es mit "Schadenersatz" umzubenennen - auch unzulässig!)
- Bearbeitung von Reklamationen
- Nachlassbearbeitung, Erbfälle
Eine komplette Übersicht mit den jeweils zugrundeliegenden Urteilen finden Sie bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Tipp: Kommt Ihnen eine Gebühr komisch oder unbekannt vor, dann fragen Sie nach der Berechtigung der Bank. Gebühren müssen erstens im Preis-/Leistungsverzeichnis aufgeführt sein (zumindest mit "für weitere Dienstleistungen darf die Bank ein angemessenes Entgelt berechnen"). Und zweitens muss sie rechtlich zulässig sein. Im Zweifelsfall schauen Sie online nach (googeln hilft immer ...). Zahlen Sie nicht einfach klaglos, sondern fordern ggf. dann die zu Unrecht erhobene Gebühr zurück.
Sonderfall Wertermittlungsgebühr
Hier besteht Stand Februar 2009 noch keine endgültige Rechtsklarheit. Das Landgericht Stuttgart hat gegen die Wüstenrot entschieden, dass die Berechnung von Wertermittlungsgebühren (Schätzkosten, Schätzgebühren) vor Ausreichung einer Baufinanzierung unzulässig sind (AZ 20 O 9/07).
Seit Jahren / Jahrzehnten wird diese Gebühr berechnet, entweder als Prozentsatz vom Wert des Immobilienobjektes oder als Pauschalsatz. Die Kreditinstitute argumentieren natürlich, dass sie Gutachter mit der Erstellung der Einschätzung beauftragen, also Aufwand haben. Andererseits dürfen sie keine Gebühren für etwas nehmen, dass sie im eigenen Interesse durchführen. Und die Einwertung der zu beleihenden Immobilie erfolgt im Bankinteresse.
Auch das Landgericht Düsseldorf hat eine dementsprechende Klausel der Sparda für unzulässig erklärt.
Alles Einzelfälle, die nicht rechtlich bindend für andere Kreditinstitute sind. Wohl aber richtungsweisend. Erst ein Bundesgerichtshof-Urteil wäre für alle bindend, dafür müßten aber alle Instanzen durchschritten werden, sprich: eine Bank müßte Revision gegen ein Landgericht-Urteil einlegen. Was noch nicht passiert ist ....
Die Verbraucherzentrale NRW hat inwischen 30 Banken, Bausparkassen und Sparkassen verklagt bzw. abgemahnt. Immer mehr Kreditinstitute lenken ein und berechnen für neue Geschäfte die Wertermittlungsgebühr nicht mehr. Gute Chancen haben auch Kunden, wenn sie bereits früher gezahlte Gebühren mit Verweis auf die Urteile und die anhängigen Verfahren zurückfordern.
Tipp: Wenn Sie eine Immobilienfinanzierung haben, sollten Sie prüfen, ob Sie eine derartige Gebühr gezahlt haben. Fordern Sie diese mit Verweis auf die Rechtslage zurück (Musterbriefe gibt es bei der Verbraucherzentrale), und lassen Sie weder das Verjährungsargument gelten, noch, dass Sie ja den Vertrag unterschrieben hätten. Unzulässig ist unzulässig.





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Doch hab nachgeforscht und auch im Finanztestheft gelesen, dass wir das zurückforden können. Den Musterbrief hab ich, den werde ich am Montag ausfüllen und absenden. Hoffe wir bekommen das Geld zurück.
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bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Finanz-/Rechtsberatung durchführen dürfen. Das Beste wird sein, Sie wenden sich an die Verbraucherzentrale und lassen sich dort beraten und Ihren Fall prüfen.
Viele Grüße, das Team vom Geld-Magazin
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auch ich habe bei der Allianz eine Schätzgebühr gezahlt. Am 10.12.2001. Jetzt habe ich von der Unrechtmässigkeit erfahren und sie zurückgefordert. Die Allianz lehnt unter Hinweis auf Verjährung glatt ab, auch nicht auf Kulanz. Was kann ich tun?
fragt dankend
Manfred Almes
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das ist richtig, dass sich das auch von der Verbraucherzentrale NRW angeführte Urteil auf ein Disagio statt die Wertermittlungsgebühr bezieht. Allerdings ist der Passus wegen der Zinsen eindeutig auf das Thema "Bereicherungsanspruch", also den Nutzen, den die Bank aus dem zuviel einbehaltenen Geld hatte. Haben Sie denn schon einmal bei der Verbraucherzentrale NRW nachgefragt, die haben doch auch ein Expertentelefon und haben in ihren Musterbriefen zur Rückforderung Wertermittlungsgebühr dieses Urteil zitiert?
Gruß Ihr Team von Geld-Magazin.de
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Unsere Bank schreibt uns, dass die in unserem Schreiben genannte Verzinsung BGH XI ZR 158/97 sich nur auf Disagio bezieht und nicht auf die Wertermittlung.
Hat jemand eine Idee,mit welcher Begründung wir die Zinsen für den kompletten Zeitraum einfordern können ?
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Wir fordern den Zeinsertrag (der inzwischen fast genauso hoch ist, wie die Wertermittlungsgebühr selbst) gerade ein.
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