Nebenkostenabrechnung: BGH-Urteil zu Wasserkosten
Befinden sich in einem Mehrparteienhaus neben Privatwohnungen auch Gewerbeeinheiten, so ist die Abrechnung der Wasserkosten durch die Differenzmethode zulässig.

Der Verbrauch der Wohneinheiten kann in der Weise ermittelt werden, dass der mittels Zwischenzähler gemessene Verbrauch eines gewerblichen Mieters von dem Gesamtverbrauch laut Hauptwasserzähler abgezogen wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH Az VIII ZR 69/09 vom 25.11.2009).
Mieter haben nicht das Recht, aus diesem Grund die Nebenkostenabrechnung anzuzweifeln. Mit dem Vorwegabzug für gewerbliche Mieter trägt der Vermieter dem unterschiedlichen Wasserverbrauch in der Gewerbeeinheit einerseits und den privaten Wohneinheiten andererseits Rechnung. Ausnahme: Es würden einzelne Zwischenzähler für jede Einheit, unabhängig ob Gewerbe oder privat, existieren.
Die Vorinstanzen:
AG Mannheim, Az 2 C 492/07 vom 27.05.2007
LG Mannheim, Az 4 S 62/08 vom 11.02.2009
Geld-Magazin.de, 4.1.2010
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