Ausgaben für Dienstleistungen im Privathaushalt steuerlich absetzen
Dienstleistungen und Arbeiten durch Handwerker im Privathaushalt können über die Einkommensteuererklärung steuerlich abgesetzt werden. Anders als Werbungskosten, wie sie beispielsweise bei Arbeitseinkommen oder Vermietung und Verpachtung entstehen, mindern die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern führen zu einer Erstattung von 20 Prozent des auf die Arbeitskosten entfallenden Anteils der Rechnung.

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Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. Kontoauszug, Kopie des Überweisungsbeleg). Diese Aufwendungen können von selbstnutzenden Immobilieneigentümern als auch von Mietern in Höhe der auf sie umgelegten Kosten geltend gemacht werden.
Steuerlich absetzbare Dienstleistungen im Privathaushalt
Gemäß §35a EStG gilt der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen, die durch ein Unternehmen erbracht wurden, obwohl sie üblicherweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden könnten. Dies sind beispielsweise Reinigungsdienste, die Pflege von Verwandten oder Gartenarbeiten. Nicht eingeschlossen sind personenbezogene Leistungen wie Haare schneiden oder Massage. Gefördert werden auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen für Renovierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen im eigenen Haushalt. Dazu zählen auch Reparaturarbeiten und Inspektionen durch den Schornsteinfeger.
Da für beide Arten der abzugsfähigen Aufwendungen unterschiedliche Höchstbeträge gelten, gibt es über die Zuordnung von Arbeiten häufig unterschiedliche Auffassungen beim Steuerpflichtigen und Finanzamt. Zahlreiche Gerichtsurteile haben daher Klarheit für entsprechende Muster- und Einzelfälle herbeigeführt.
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen dürfen nur angesetzt werden, sofern sie nicht schon an anderer Stelle steuerlich relevant wurden (beispielsweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben).
Beträge und Betragsgrenzen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen können seit 2009 bis zu 20.000 Euro (zuvor: 6.000 Euro) in der Steuererklärung angegeben werden – dies führt bei 20 Prozent Abzugsfähigkeit zu einer Verrechnung von maximal 4.000 Euro (zuvor 1.200 Euro) mit der Steuerschuld. Bei Handwerkerleistungen werden 6.000 Euro (vor 2009: 3.000 Euro) anerkannt, die zu einer Erstattung von bis zu 1.200 Euro (zuvor: 600 Euro führen.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Beträge mit der tatsächlichen Steuerschuld verrechnet werden, nicht jedoch zu einer "negativen Steuerzahlung" führen. Das bedeutet: wessen Steuerschuld nur 300 Euro beträgt, dessen Anrechnung haushaltsnaher Dienst- oder Handwerkerleistungen beträgt auch maximal 300 Euro. Darüber hinausgehende Ansprüche verfallen.
Beispiele für die steuerliche Absetzbarkeit
Ein Steuerpflichtiger ließ 2009 Teile seines Hauses modernisieren und zahlte insgesamt 10.000 Euro, wovon 2.000 Euro auf Materialkosten entfallen. Von den Arbeitskosten in Höhe von 8.000 Euro lassen sich wegen des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen nur 6.000 Euro geltend machen. Die Erstattung beträgt folglich 1.200 Euro. Zudem zahlte er 2009 800 Euro an einen Fensterputzer. Diese Reinigungsarbeit stellt eine haushaltsnahe Dienstleistung dar, so dass der Steuerpflichtige zusätzlich zu der Steuerersparnis aus den Handwerkerleistungen 160 Euro erstattet bekommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Rechnung per Überweisung gezahlt wurde und die Steuerschuld mindestens so hoch wie die Ersparnis ausfällt.
Gerade auch bei Aufwendungen für die Pflege von Verwandten kann man Steuern sparen: Wenn ein Steuerpflichtiger für die ambulante Pflege seines Partners 2009 rund 10.000 Euro aufzuwenden hatte, ist dieser Betrag steuerlich absetzbar. Die Steuerersparnis beträgt – unter den bereits aufgeführten Voraussetzungen – 2.000 Euro.
Steuerersparnis auch für Mieter und Wohnungseigentümer
Die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen gilt auch für Wohnungseigentümer und Mieter, selbst wenn diese Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft oder den Vermieter beauftragt wurden. Entscheidend ist, wer am Ende die Kosten tatsächlich trägt, bei Treppenhausreinigung oder Gartenpflege ist dies in der Regel der Mieter. Als Nachweise werden entsprechende Bescheinigungen der Hausverwaltung, die den Nebenkostenabrechnungen beiliegen, akzeptiert.
Geld-Magazin.de, 17.09.2010
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