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Gebühr für Rücklastschriften unzulässig

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Rubrik: Girokonten

 

Banken und Sparkassen dürfen keine Gebühr für Lastschriften, Daueraufträge und Überweisungen erheben, die mangels Deckung nicht ausgeführt wurden. Auch für die Benachrichtigung des Kunden, zu der die Banken verpflichtet sind, darf kein Entgelt berechnet werden.

Hierzu gibt es Grundsatzurteile des BGH, z.B. AZ XI ZR 5/97 und AZ XI ZR 296/96. Da diese schon einige Jahre zurück liegen, und Banken inzwischen auf der Suche nach neuen Einnahmequellen sind, kann wieder öfter versucht werden, diese nicht zulässige Gebühr zu berechnen. Selbstverständlich ist dies weiterhin verboten. Falls Ihnen dies passiert, sollten Sie mit Verweis auf die Rechtslage protestieren.

 


gedruckt am  29.03.2024