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Schadenersatz bei Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag

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Rubrik: Auto kaufen

 

Wenn man beim Händler einen Kaufvertrag für ein Auto unterschreibt, und dann zurücktritt, kann der Händler bis zu 10 % Schadenersatz fordern. Unter welchen Voraussetzungen, gab der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vor (BGH Az VIII ZR 123/09).

Schadenersatz für Händler, wenn Käufer vom Auto-Kaufvertrag zurücktritt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Vertragsklausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam erklärt, durch die der Schadensersatzanspruch des Autohändlers im Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs auf 10 % des Kaufpreises pauschaliert wird. Dem Käufer wird aber gleichzeitig vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Im entschiedenen Fall kaufte die Beklagte am 10. Januar 2008 von der Klägerin, einer Fahrzeughändlerin in Mainz, einen gebrauchten PKW Toyota Prius zum Preis von 29.000 Euro. Die von der Verkäuferin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten unter anderem folgende Klausel:

"1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist."

Nach Unterzeichnung überlegte es sich die Käuferin anders, und trat am 15. Januar 2008 vom Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tage bestätigte die Autohändlerin den Vertragsrücktritt. Gleichzeitig bat sie um Zahlung der im Kaufvertrag vorgesehenen Abstandssumme in Höhe von 10 % des Kaufpreises. Dies lehnte die Käuferin ab. Die auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 2.900 Euro gerichtete Klage hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Klausel zur Schadenspauschalierung wirksam

Die dagegen gerichtete Revision der Käuferin ist zurückgewiesen worden. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB* geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es genügt, wenn der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises einem rechtsunkundigen Vertragspartner ohne weiteres deutlich macht, dass darin die Möglichkeit des Nachweises, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden, eingeschlossen ist. Diese Voraussetzung ist bei der im entschiedenen Fall verwendeten Klausel erfüllt. Denn aus der Sicht eines verständigen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartners liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens zugleich den Nachweis einschließt, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

Die Instanzen:
BGH - Urteil vom 14. April 2010 –  Az. VIII ZR 123/09
AG Mainz - Urteil vom 18. Juli 2008 – Az. 87 C 53/08
LG Mainz - Urteil vom 22. April 2009 – Az. 301 S 170/08

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Geld-Magazin.de, 25.05.2010