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Kfz-Versicherungswechsel: Sonderkündigungsrecht

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Jedes Jahr dreht sich das Karussell der Kfz-Versicherungen wieder aufs Neue und es werden wie wild Tarife verglichen, Leistungen überprüft und Kfz Versicherungen gekündigt und neu abgeschlossen.

Kfz-Versicherungswechsel: Sonderkündigungsrecht © Primabild - Fotolia.com

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Schon seit vielen Jahren ist es immer dasselbe: Bis zum 30.11. eines Jahres muss die Kündigung beim Versicherer vorliegen und dann kann die Versicherung zum 01.01. wieder neu woanders abgeschlossen werden. Was viele jedoch nicht wissen: Auch über den 30.11. hinaus kann der Wechsel der Kfz Versicherung durchaus möglich sein.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Das Zauberwort, um seine Kfz Versicherung auch über den 30.11. eines Jahres hinaus kündigen zu können, nennt sich "Sonderkündigungsrecht". Dieses steht einem Verbraucher nämlich immer dann zu, wenn eine Versicherung außerplanmäßig die Preise für den vereinbarten Versicherungsschutz anhebt. Dies ist bei einer Kfz Versicherung sehr oft dann der Fall, wenn sich etwas an den Regional- oder Typklassen, in denen das Fahrzeug eingestuft ist, ändert. Steigt z.B. die Regionalklasse, kann sich auch ohne eine Veränderung an den anderen Rahmendaten des Fahrzeugs der Preis deutlich nach oben entwickeln.

Besonders wichtig beim Thema Sonderkündigungsrecht ist allerdings, dass man genau darauf achtet, dass sich der Preis für den Kfz Vertrag auch schadenfreiheitsklassenbereinigt verändert hat. Auch wenn es auf dem Papier nämlich so aussieht, als sei der Beitrag gesunken, kann es nämlich durchaus sein, dass es eine versteckte Tariferhöhung gibt, die lediglich durch die Änderung der Schadenfreiheitsklassen zum Teil ausgeglichen wird.

Das Sonderkündigungsrecht gilt ein Monat nach der Kenntnisnahme der Erhöhung, also in den meisten Fällen sogar bis zum 31.12. eines Jahres. Möchte man sein Sonderkündigungsrecht nutzen, ist es besonders wichtig, dem Versicherer genau mitzuteilen, dass man sich auf sein Recht zur Sonderkündigung bezieht und aus diesem Grund kündigt. Eine ganz normal ausgesprochene Kündigung wird nach dem 30.11. nämlich schlichtweg abgelehnt.

Auch wenn die meisten Versicherer immer den ganzen Vertrag aufheben, sollte man jedoch beachten, dass es durchaus sein kann, dass bei einer Erhöhung z.B. der Kaskoversicherung auch nur dieser Teil des Vertrages kündbar ist. In der Praxis kommt das zwar so gut wie nie vor, wenn es ein Versicherungsunternehmen jedoch darauf anlegt, kann es durchaus passieren, dass man am Ende mit einer halben Kfz Versicherung und nicht mit einem neuen Vertrag dasteht.

Geld-Magazin.de, 09.12.2011