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Preisnachlass muss auch bei Bestellung gelten

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Rubrik: Schnäppchen

 

Wenn ein Geschäft allgemein mit Preisnachlässen wirbt, dann darf es diesen Nachlass nicht nur auf vorrätige Ware beschränken. So urteilte der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH Az I ZR 195/07 vom 10.12.2009).

BGH-Urteil: Werbung für Preisnachlass

Es ging um die Werbung eines Marktes in Stuttgart-Feuerbach, in dem für Foto- und Videokameras für einen bestimmten Tag ein Preisnachlass von 19 % angekündigt wurde.

Beim Kauf im Geschäft sollte dieser Rabatt dann nur noch für dort vorrätige Kameras gelten, nicht für solche, die erst bestellt werden mussten.

Der BGH erklärte die Einschränkung selbst nicht für unzulässig. Wohl aber kritisierte er, dass die Einschränkung für den Kunden nicht in der Werbung ersichtlich gewesen sei. Wenn ein Händler einen angekündigten Preisnachlass in irgendeiner Weise einschränken möchte, dann muss er darauf bereits in seiner Werbung hinweisen.

Das heisst für Sie als Kunden: Lesen Sie Anzeigen und Prospekte genau auf etwaige Einschränkungen durch. Sind keine angegeben, dann gelten die beworbenen Preise ohne Wenn und Aber.

Geld-Magazin.de, 15.06.2010