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Zugabe: "Solange Vorrat reicht" ist zulässig

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Rubrik: Schnäppchen

 

Wer hat das nicht schon öfter gesehen: Wenn Sie das und das kaufen, gibt es als Geschenk dies dazu (solange Vorrat reicht). Jetzt musste sich der Bundesgerichtshof mit dieser Einschränkung beschäftigen. Und wies die Klage ab.

Denn: Wird bei einer Verkaufsaktion damit geworben, dass man bei Kauf der Hauptware eine Zugabe erhält, so reicht der Zusatz "solange der Vorrat reicht".

Damit ist der Verbraucher ausreichend informiert, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware, und ein rascher Kaufentschluss seine Chancen erhöhe. Mit diesem jetzt veröffentlichten Urteil (BGH Az I ZR 224/06 vom 24.06.2009) setzte der Bundesgerichtshofs also auf den gesunden Menschenverstand statt auf die vom Kläger, dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln, geforderte ausführliche Information über alle eventuell einschränkenden Bedingungen zum Erhalt der Zugabe.

So müsste auch nicht über die Öffnungszeiten des Geschäftes informiert werden, denn die Zugabe gäbe es zwar nur bei geöffnetem Geschäft; diese Einschränkung erwarte der Verbraucher aber auch. Die werbende Partei, eine Parfümerie, verstosse mit dieser Verkaufsaktion nicht gegen den § 4 Nr. 4 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Im verhandelten Fall ging es um eine supermodische Strandtasche, die es geben sollte, wenn man in der Parfümerie Waren zum Gesamtpreis von über 45 Euro kaufen würde.

Tipp: Wenn Sie also nur wegen der tollen Zugabe die Hauptware kaufen wollen, dann fragen Sie vor dem Zahlen nach, ob die Zugabe noch vorrätig ist.

Geld-Magazin.de, 18.1.2010