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Ihr gutes (Umtausch-)recht

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Rubrik: Specials

 

Die meisten Händler reagieren kulant

falsches Geschenk© Peter Atkins - Fotolia.com

© Peter Atkins - Fotolia.com

Jede/r hat das schon einmal erlebt, ein Weihnachtsgeschenk von dem man dachte es würde dem anderen gefallen, findet leider überhaupt keinen Anklang. Wer hat nicht schon mal etwas völlig unpassendes bekommen oder manches gleich zweimal?
Gerade zur Weihnachtszeit, wo sich viele sowieso im Geschenkeeinkaufsstress befinden, sind Fehlgriffe oftmals nicht zu vermeiden. Es gibt zwei Möglichkeiten dem Schlamassel zu entgehen; entweder man findet sich mit dem unpassenden Geschenk ab oder versucht es beim Verkäufer wieder einzutauschen. Doch auch hier gibt es Rechte, über die man sich vor dem Geschenkkauf informieren sollte.

Grundsätzlich kann niemand verlangen, dass ein Verkäufer die Waren zurücknimmt, nur weil sie nicht gefallen. Hier ist der Käufer auf  Kulanz angewiesen. Ein geschlossener Kaufvertrag in Form einer Bezahlung und des Bons ist rechtlich bindend. Trotz alledem kann mittlerweile in den meisten Versandhäusern und Läden die Waren anstandslos zurückgegeben werden. Die Rückgabe bzw. der Umtausch unterliegt jedoch individuellen Bedingungen, welche sie zur Sicherheit vor dem Einkauf erfragen sollten. Es ist daher immer ratsam den Kaufbeleg auf jeden Fall aufzubewahren. Es gilt: Ein Recht auf Umtausch gibt es nicht! Meistens geht der Umtausch, wie folgt von statten:

1. Die Rückgabe der Ware gegen Geld

Mit dieser Möglichkeit gehen sie beim Kauf am wenigsten Risiko ein. Vor allem bei Versandbestellungen ist dies die gängige Praxis. Die Händler verlangen zwar oftmals Vorkasse, doch die Ware kann bei Nichtgefallen, zurückgeschickt werden und die bereits bezahlte Summe wird zurückerstattet. Hier gilt jedoch oftmals eine Rückgabefrist von 14 Tagen, die zum problemlosen Ablauf unbedingt eingehalten werden sollte. Danach ist eine Rückgabe aus dem Grund des Nichtgefallens nicht mehr möglich!

2. Tausch gegen einen Gutschein

Der Tausch der Ware gegen einen Warengutschein ist die gängige Praxis in vielen Geschäften. Der Käufer erhält den Warenwert des Fehlkaufs zwar zurück, muss jedoch den Warengutschein in dem Geschäft wieder einlösen. Oftmals sind diese Gutscheine mit einer Frist versehen. Diese Möglichkeit ist weniger praktisch, da sie an das Geschäft gebunden sind und im gegeben Fall für ein anderes Produkt dazubezahlen müssen.

3. Tausch gegen ein gleiches Produkt in anderer Ausführung

Am unflexibelsten ist der Umtausch eines Produktes gegen dieselbe Ware nur in einer anderen Ausführung. Dabei kann der Käufer innerhalb des Geschäftes nicht ein komplett anderes Produkt auswählen, sondern ist an das bereits gekaufte Produkt gebunden. Eine Pfanne kann dann beispielsweise nur von derselben Marke in einer anderen Größe oder Farbe erworben werden.


Bevor sie ein Geschenk kaufen, informieren sie sich auf jeden Fall im vorneherein. Sollte ihnen absolut nichts einfallen, vermeiden sie einen Notkauf und entscheiden sie sich lieber gleich für einen Gutschein des Geschäftes ihrer Wahl!

Geld-Magazin, 02.01.2013

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