Umtausch: nicht immer "Ihr gutes Recht"
Weihnachten und die Geschenke stehen vor der Tür .... oft trifft man den Geschmack des Beschenkten. Wenn aber nicht, was tun? In den Tagen nach dem Fest herrscht Hochbetrieb in den Läden, weil viele umtauschen wollen. Aber wie ist die Rechtslage?
Das Weihnachtsgeschenk von Tante Elfriede ist scheußlich? Dann einfach umtauschen, denken viele. Das ist aber nicht selbstverständlich.
Nach dem Gewährleistungsrecht ist der Händler nur bei mangelhafter Ware gezwungen, nachzubessern oder umzutauschen. Ohne Vorliegen eines Mangels handelt der Verkäufer kulant, wenn er umtauscht. Es besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch.
Allerdings kann bei Kauf ein Umtauschrecht vereinbart werden. Dies sollte immer schriftlich geschehen, ausreichend ist ein Vermerk auf dem Kassenbon.
Meist - wie bei den großen Ladenketten - steht es bereits vorgedruckt mit darauf.
Käufer von Weihnachtsgeschenken, die auf Nummer sicher gehen wollen, lassen sich das Umtauschrecht, wenn nicht sowieso generell durch den Händler angeboten, dementsprechend bestätigen.