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Energieeffizienz bei Eigenheimen

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Rubrik: Strom / Gas / Heizung, Startseite

 

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Viele Hauseigentümer haben in den letzten Jahren ihre Häuser den neusten energetischen Standards angepasst. Neubauten sind ohnehin mit guten Wärmeschutzdämmungen und den moderneren energieeffizienten Technologien versehen. Ab dem 1. Mai 2014 werden die Verordnungen, an denen sich Hausbauer zu orientieren haben, noch mehr verschärft. Die so genannte Novelle der Energie-Einsparverordnung (EnEV 2014) bedeutet für die Bauherren und Besitzer älterer Häuser eine Nachrüstung in Sachen Energieeffizienz.

Neubauten müssen demnach mit 25% weniger Energie als zuvor erlaubt waren auskommen. Diese Regelung betrifft die Energie, welche für Heizung, Kühlung und Strom aufgewendet wird. Zusätzlich muss die Dämmwirkung der Gebäudehülle um 20% steigen. Dies kann zunächst zwar höhere Kosten bedeuten, da neuere Energiegewinnungsmethoden sowie Isolierungen teuer sind. Am Ende wird aber weniger Energie verbraucht und der Geldbeutel langfristig bei den gesunkenen Nebenkosten geschont.

Hauseigentümer älterer Häuser sind ab dem Jahr 2015 dazu verpflichtet, Heizkessel die älter als 30 Jahre sind, auszutauschen. Dies gilt allerdings nur um die Konstanttemperaturkessel, welche die  eigene Temperatur nicht der Heizleistung anpassen. Auch Hauseigentümer, welche ihre Ein- oder Zweifamilienhäuser vor dem Jahr 2002 besaßen, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Eine weitere Einschränkung gilt für die Brennwert- und Niedertemperaturkessel, denn auch diese müssen nicht ausgeschlossen werden. Das heißt hauptsächlich betroffen sind nur Eigentümer, die alte Häuser nach dem Jahr 2002 erworben haben.

Eine weitere Änderung betrifft die Ausstellung von Energieausweisen der Immobilie. Käufer und Mietern muss die Wohngebäudeeffizienz anhand von Effizienzklassen, bereits im Angebot der Immobilie, dargelegt werden. Diese sind wie bei Elektrogeräten in Klassen unterteilt, wobei A+ für sehr gut und H für sehr schlecht steht. Des Weiteren muss auch darüber informiert werden, mit welchem Energieträger die Heizung betrieben wird. Wenn diese Informationen fehlen kann in Zukunft ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro fällig werden. Die Energieausweise müssen die Immobilienbesitzer spätestens bei der Besichtigung vorlegen.  Überprüft werden soll dies in Stichproben durch die Bundesländer.

Die Ausweise gibt in zwei unterschiedlichen Ausführungen: zum einen in Form eines Energieverbrauchsausweis und zum anderen als Energiebedarfsausweis. Der Energieverbrauchsausweis muss nur den Verbrauch der letzten drei Jahre beinhalten, während der Bedarfsausweis genau das Energieprofil des Hauses aufschlüsseln muss. Der Bedarfsausweis ist dementsprechend teurer, deshalb können Hauseigentümer sich für einen Ausweis entscheiden. Eine Ausnahme sind Neubauten und Häuser mit weniger als fünf Wohnungen die vor dem 1.11.1977 gebaut wurden. Für diese Immobilien ist der Bedarfsausweis in Zukunft Pflicht.

Geld Magazin, 16.05.2014

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