Sie befinden sich hier: Home > Finanzen > Aktuell
Finanzen > Aktuell

Auch sittenwidrige Bereicherung verjährt

Übermittlung Ihrer Stimme...
Bewertungen: 2.0 von 5. - 5 Stimme(n).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Rubrik: Aktuell

 

Auch wenn die Bereicherung sittenwidrig erfolgte, so kann trotzdem der Anspruch zur Rückerstattung verjähren. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil.

Der BGH wies damit am 18. Dezember 2008 (AZ III ZR 132/08) die Klage einer Dame ab, die den Verlust von 5.000 Euro aus einem Schenkungskreis eingeklagt hatte. Die Teilnahme erfolgte im Jahr 2003, die Klage auf Rückerstattung inklusive Zinsen wurde dem Beklagten allerdings erst 2007 zugestellt. Damit war die Bereicherung verjährt; der BGH wies die Revision ab.

Zwar sei die seinerzeitige Leistung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig gewesen, ein Rückerstattungsanspruch wegen Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hätte bestanden.

Bei einem Schenkungskreis sei allgemein bekannt, dass es sich um ein Schneeballsystem handele, bei dem zwar die ersten Mitglieder i.d.R. einen Gewinn erzielen, später dazu gekommene Mitglieder aber kaum eine Chance hätten, da die Werbung neuer Mitglieder immer schwerer wird. Dieses System verstosse gegen die guten Sitten. Allerdings unterliege der Anspruch / die Bereicherung der "regelmässigen" Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Jahresende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da hier von Anfang an bekannt sein mußte, dass es sich um ein sittenwidriges Geschäft handele, begann die Verjährungsfrist am Jahresende 2003. Und endete am 31.12.2006.

Die Klage wurde erst 2007 zugestellt; die Bereicherung war somit verjährt.

Fazit: Wenn Sie merken, dass Sie "übers Ohr gehauen wurden" - bitte sofort rechtliche Schritte einleiten, nicht erst schämen oder zögern.


Anmeldung zum Geld-Magazin.de-Newsletter

E-Mail:


HTML E-Mails?