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Geldabheben: Bank darf Video nicht immer löschen

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Rubrik: Girokonten

 

Wird am Geldautomaten mit der Karte des Kunden Geld abgehoben, so geht die Rechtssprechung in der Regel von der Verantwortlichkeit des Kunden aus. Dieser muss den Gegenbeweis antreten, wenn er es nicht war. Was aber, wenn die Bank diesen Gegenbeweis mutwillig behindert?

Verhindert die Bank diesen Gegenbeweis, indem sie die Videoaufzeichnung über die Transaktion trotz Prüfungsaufforderung des Kunden einfach löscht, muss sie für die Abhebung haften. Dieses Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 338/08 vom 20. Juli 2009) ist im Hinblick auf die steigende Anzahl Betrügereien an Geldautomaten sehr wichtig.

Denn gerade bei missbräuchlichen Kartenverwendungen muss dem Kunden die Chance eingeräumt werden, zu beweisen, dass er die Abhebung nicht getätigt hat. Im verhandelten Fall hatte der Kunde 4 Wochen nach Belastung seines Kontos die Abhebung von 500 Euro bestritten, und die Bank zur Prüfung der Videoaufzeichnung aufgefordert. Die Bank prüfte aber nicht; bei Beweisaufnahme vor Gericht konnte die Aufzeichnung nicht mehr angeschaut werden, da Bänder in der Bank immer nur 6 Wochen aufbewahrt würden.

Daraufhin urteilte das Amtsgericht Potsdam, dass die Bank das Kundenkonto nicht mit den 500 Euro belasten darf.

Geld-Magazin.de, 24.11.2009

 


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