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Gemeinsame Immobilie bei nicht verheirateten Paaren

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Rubrik: Immobilien, Wohnen

 

Auf nicht verheiratete Paare sind die gesetzlichen Regelungen einer Ehe bei Trennung oder Tod eines der Partner nicht anwendbar. Daher gilt es gerade bei einer finanziell so aufwendigen Angelegenheit wie dem gemeinsamen Kauf einer Immobilie, privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen. So wird bei Trennung oder Tod keiner der Partner benachteiligt.

Gemeinsame Immobilie bei nicht verheirateten Paaren © Jan Kranendonk - Fotolia.com

© Jan Kranendonk - Fotolia.com

Ein Partnerschaftsvertrag schafft Sicherheit beim Immobilienkauf

Bereits vor dem Kauf der Immobilie sollten die genauen Vereinbarungen in einem Partnerschaftsvertrag festgelegt werden. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, ist aber bei einer so langfristigen finanziellen Bindung wie beim Immobilienkauf dringend anzuraten. Durch die notarielle Beratung wird gewährleistet, dass in dem Vertrag wirklich alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigt werden und keiner der Partner übervorteilt wird.

Zunächst einmal sollten die Besitzverhältnisse klar geregelt werden, denn unabhängig von der Höhe seines finanziellen Beitrags gilt als rechtmäßiger Besitzer der Immobilie nur derjenige, der ins Grundbuch eingetragen ist. Die Partner können sich entweder gleichberechtigt oder aber nach der Höhe ihrer Kapitaleinbringung ins Grundbuch eintragen lassen.

Weitere wichtige Vereinbarungen sollten regeln, wer im Falle einer Trennung in der Immobilie wohnen bleiben darf und wer ausziehen muss. Regelungsbedarf besteht auch in der Frage, wie die Beitragszahlungen der Partner zu den Hypothekendarlehen im Fall einer Trennung aussehen sollen.

Vorsorge für den Todesfall bei nicht verheirateten Paaren besonders wichtig

Wenn Paare sich auch scheuen mögen, Regelungen für den Fall einer Trennung zu treffen, weil ihnen das als schlechtes Omen erscheint, so ist doch die Vorsorge für den Fall des Todes einer der Partner unerlässlich. Da für unverheiratete Paare kein gesetzliches Erbrecht besteht, sollte ein Testament aufgesetzt werden, in dem sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. 

Da es in vielen Fällen weitere Erben gibt, deren gesetzlicher Anspruch auf einen Pflichtteil auch durch ein Testament nicht ausgeschlossen werden kann (Eltern, Geschwister), ist die Einräumung eines Vorkaufsrechtes für den nicht vererbbaren Anteil an der Immobilie sinnvoll.  

Unverheiratete Paare können kein gemeinsames, sondern nur jeweils ein Einzeltestament aufsetzen, das jederzeit stillschweigend geändert werden kann. Dieser Unsicherheit kann durch einen notariell aufgesetzten Erbvertrag begegnet werden.

Wenn alle rechtlichen Vereinbarungen derart geregelt wurden, steht auch nicht verheirateten Paaren einer gemeinsamen und gleichberechtigten Zukunft im eigenen Heim nichts mehr im Wege.

Geld-Magazin.de, 07.06.2011


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