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Mieter muss Installation zusätzlichen Messgeräts dulden

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Rubrik: Immobilien, Wohnen

 

Wenn der Vermieter eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs schließen will, und dafür ein zusätzliches Messgerät installieren lassen will, muss es der Mieter dulden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH Az. VIII ZR 170/09 vom 12.5.2010).

BGH-Urteil: Vermieter darf zusätzliches Messgerät installieren

Darum ging es: Die Mieterin wollte den vom Vermieter beauftragten Personen keinen Zutritt zu ihrer Wohnung gewähren, da bereits ein Heizkostenverteiler montiert sei. Der Vermieter wollte ein zusätzliches Heizkostenerfassungsgerät installieren lassen,  sowie das vorhandene umprogrammieren. Denn in der Wohnung befände sich ein Fallrohr des Heizungsstrangs, das zusätzlich Wärme abgebe, die bisher nicht gemessen wurde. Mit der Umprogrammierung sollte erreicht werden, dass künftig die Werte per Funk übertragen würden, und kein Ablesen in der Wohnung mehr nötig wäre.

Duldungsanspruch nach Heizkostenverordnung

Laut § 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierfür hat er alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, also die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Mieter hat Anspruch gegen den Vermieter, dass geeignete Geräte eingebaut werden. Im Gegenzug muss der Mieter dann aber auch alle hierfür erforderlichen Maßnahmen, inklusive Wohnungszutritt, dulden.

Damit entschied der BGH wie alle Vorinstanzen:
AG Lutherstadt Wittenberg, Az 8 C 668/08 vom 25.11.2008
LG Dessau-Roßlau, Az 1 S 217/08 vom 12.06.2009

Geld-Magazin.de, 12.07.2010

 


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