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Vorm Umzug renovieren?

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Rubrik: Immobilien, Wohnen, Startseite

 

Sie haben Ihre Traumwohnung gefunden und bald ist der Umzug angesagt? Dann erfahren Sie hier, ob und was Sie renovieren müssen.

Vorm Umzug renovieren? © Picture-Factory - Fotolia.com

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Immonet hat ein paar Informationen zu Rechten und Pflichten aufgestellt.

Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen sind Abnutzungserscheinungen oder Mängel, die durch den Gebrauch entstehen. Diese Spuren sollten beseitigt werden. Dazu zählen:

  • Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden oder Reinigung der Teppichböden
  • Streichen der Heizkörper und Heizungsrohre
  • Streichen der Innentüren, sowie der Innenseiten der Fenster und Außentüren

Nicht zu Schönheitsreparaturen gehören beispielsweise das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden oder das Erneuern von Teppichböden.
Jetzt stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie diese Schönheitsreparaturen von Profis machen lassen müssen? Nein, laut Paragraph 243 ist dies nicht der Fall. Der Bewohner darf bei den Malerarbeiten allerdings auch nicht pfuschen, denn beispielsweise schräg aufgeklebte Tapeten muss der Vermieter nicht akzeptieren. Außerdem muss der Mieter – bei eigenem Verschulden - gesprungene Scheiben, Fliesen, Dellen in Türen oder Kratzer in der Badewanne ausbessern.

Sie sollten aber, bevor Sie beim Streichen Hand anlegen, immer den Mietvertrag prüfen, ob Sie überhaupt renovieren müssen. Das muss nämlich im Mietvertrag festgelegt werden – und wenn das der Fall ist, muss auch angegeben werden, in welchen Zeiträumen Küche, Bad und Wohnzimmer gestrichen werden müssen. Zulässig sind nur folgende Fristen:

  • Alle drei Jahre: Streichen der Küche und Bäder
  • Alle fünf Jahre: Streichen der Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
  • Alle sieben Jahre: Streichen anderer Räume und Türen sowie Fenster

Dies ist nur dann rechtens, wenn die Fristen mit dem Einzug beginnt, denn starre Fristen sind unzulässig.

Ein Beispiel dafür:

Nicht Zulässig: "Der Mieter muss alle drei Jahre Bad und Küche streichen."
Zulässig: "Im Allgemeinen werden alle drei Jahre Schönheitsreparaturen in der Küche und im Bad erforderlich sein."

Denn wenn beispielsweise das Bad nach drei Jahren immer noch einwandfrei aussieht, muss nicht gestrichen werden.

Tipp: Beim Einzug in eine neue Wohnung immer den Zustand dokumentieren und Fotos machen.

Weitere Tipps unter www.immonet.de/service/renovieren-umzug.html

 

Geld-Magazin.de (Lena Schimmel), 14.11.2011


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