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Sparkonto: Angaben in Sparbuch entscheidend

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Sparkonten haben wegen der niedrigeren Zinsen ziemlich an Bedeutung verloren. Tagesgeldkonten werden eher eröffnet. Trotzdem schlummern in deutschen Haushalten noch viele Millionen Euro - zu Mickerzinsen - auf Sparbüchern. Was Sie wissen sollten: Einzig die Angabe im Sparbuch zählt, nicht was Bankcomputer dazu sagen ....

Sparbuch hat Urkundencharakter

Das Sparbuch selbst hat Urkunden- und Beweischarakter.

Dies gilt auch noch nach vielen Jahren. So hat zum Beispiel das OLG Celle (AZ 3 U 39/08) für den Kunden, gegen die Bank, entschieden. Ist die letzte Eintragung ein Guthaben, so muss die Bank beweisen, dass danach noch eine Auszahlung erfolgt ist. Kann sie das nicht, so hat der Kunde Anspruch auf das Guthaben.

Der Fall: Das Sparbuch war zur Absicherung eines Kredits einer Bausparkasse übergeben worden. Seit 1971 lag es dort. Erst im Jahr 2005 erhielt der Kunde es zurück. Es wies  ein Guthaben von 8.000 Euro aus. Die Bank verweigerte jedoch die Auszahlung. Diese sei bereits 1982 bei Auflösung des Kontos erfolgt. 

Das Gericht argumentierte: Banken trifft die Pflicht, Buchungen im Sparbuch zu vermerken. Ansonsten liegt ein Fehlverhalten vor.  Sie können sich später nicht damit verteidigen, wegen großen Zeitabstands keine Unterlagen mehr zu haben. In Ausnahmefällen sei es jedoch möglich, Bankunterlagen als Indiz für eine Auszahlung heranzuziehen. In diesem Fall war es nicht geschehen, und die Bank musste die strittigen 8.000 Euro an den Kläger zahlen.

Auch in anderen Fällen entschieden die Richter immer pro Kunde. Das vorgelegte Sparbuch mit den Eintragungen gilt, nicht eine nicht beweisbare "Auflösung" seitens der Bank. Dies gilt übrigens auch für die moderneren Formen, nämlich Plastikarte und Auszüge gemeinsam als Sparurkunde. Auch hier müßte die Bank bei Kontoauflösung die Urkunde "entwerten" (lochen, zerschneiden, entsprechend stempeln) - ist dies nicht passiert, ist das ein Fehler der Bank.

Sparbuchauflösung muss kostenlos sein

Also schauen Sie doch noch einmal auf dem Dachboden, in alten Ordnern und Schubladen nach, ob nicht eventuell noch vergessene / von Oma geerbte Sparbücher dort schlummern. Gehen Sie zur jeweiligen Bank (bzw. zu deren Rechtsnachfolger - so gibt es beispielsweise die Bank für Gemeinwirtschaft schon lange nicht mehr, die SEB wäre Ansprechpartner), lassen Zinsen nachtragen und lösen dann nach Wunsch das Sparkonto auf.

Aber Vorsicht: Einige Kreditinstitute verlangen für die Sparkontoauflösung eine Gebühr. Das ist nicht zulässig, sondern nach höchstrichterlicher BGH-Auffassung ein unmittelbar zur Geschäftsbeziehung gehörender Vorgang, für den die Bank oder Sparkasse keine Gebühr berechnen darf.

Geld-Magazin.de, 11.8.2010


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