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Ärztliche Riskoaufklärung: BGH-Urteil

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In einfach gelagerten Fällen kann der Arzt den Patienten grundsätzlich auch in einem Telefongespräch über die Risiken eines bevorstehenden Eingriffs aufklären. Der Patient muss allerdings mit dieser Art Gespräch einverstanden sein. Damit wies der Bundesgerichtshof eine Klage auf Schmerzensgeld ab (BGH Az. VI ZR 204/09 vom 15. Juni 2010).

Ärztliche Risikoaufklärung in einfachen Fällen auch telefonisch zulässig: BGH-Urteil

Die Klägerin (bzw. deren Eltern als gesetzliche Vertreter) argumentierten, dass sowohl die chirurgische als auch anästhesiologische Aufklärung vor einer im Alter von 3 Wochen notwendig gewesenen Leistenhernien-Operation unzureichend gewesen sei. Während der OP kam es zu Atemwegsproblemen und Herzstillstand, das Kind erlitt irreversible schwere zentralmotorische Störungen.

Der Eingriff sowie die Narkose selbst waren laut Sachverständigengutachten im unteren bzw. allenfalls mittleren Anforderungs- und Risikoprofil anzusiedeln. Die Aufklärung über den Eingriff fand in der Praxis des Arztes mit der Mutter statt; der Vater unterschrieb später den Einwilligungsschein. Über die Anästhesie klärte der zuständige Arzt in einem 15 minütigen Telefonat mit dem Vater auf; der Arzt bestand auch darauf, dass beide Elternteile am Morgen vor der OP anwesend waren, nochmals Gelegenheit zu Fragen hatten und erst danach beide Elternteile den Anästhesiebogen unterzeichneten.

Der BGH entschied, dass dies ausreichend sei. Grundsätzlich könne sich der Arzt in einfach gelagerten Fällen auch in einem telefonischen Aufklärungsgespräch davon überzeugen, dass der Patient die entsprechenden Hinweise und Informationen verstanden hat. Auch bei einem Telefonat habe der Patient die Möglichkeit, Fragen zu stellen, und der Arzt müsse auf die individuellen Belange eingehen. Davon unbenommen könne der Patient auf einem persönlichen Gespräch bestehen, wie es für komplizierte Eingriffe mit erheblichen Risiken sowieso zwingend erforderlich sei.

Alle Instanzen:
LG Traunstein, Az. 3 O 2127/04 vom 16.04.2008
OLG München, Az. 1 U 3200/08 vom 04.06.2009
BGH Az. VI ZR 204/09 vom 15.06.2010 

Geld-Magazin.de, 13.07.2010