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Das ist bei einer Krankschreibung zu beachten

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Rubrik: Sport

 

© MAST - Fotolia.com

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Krankheit ist nicht gleich Krankheit – ein gebrochener Arm oder eine üble Grippe, gibt es bei diesen unterschiedlichen Leiden andere Benimmregeln, die ein Arbeitnehmer einzuhalten hat? Was ist bei einer Krankschreibung erlaubt?

Krank geschrieben zu sein, heißt nicht automatisch, dass die Menschen nur im Bett liegen müssen und nicht aus dem Haus gehen dürfen. Natürlich können Arbeitnehmer raus gehen, um zum Beispiel einzukaufen oder spazieren zu gehen. Des Weiteren müssen die unterschiedlichen Krankheiten anders behandelt werden. Natürlich kann eine schwere Erkältung nicht mit einer Depression oder einem gebrochenen Arm verglichen werden. Bei psychischen Krankheiten ist es sogar wünschenswert sich im Freien zu bewegen oder Sport zu treiben.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer vieles machen können, es darf sich bloß die bestehende Krankheit nicht weiter durch das Handeln verschlimmern. Das heißt, bei einem gebrochenem Fuß sollte man nicht unbedingt stundenlange Spaziergänge machen, welche den Heilungsprozess eventuell verlangsamen. Die Zeit mit Freunden oder im Kino zu verbringen, ist bei bestimmten Krankheiten also erlaubt.

Eine Bahnreise, um sich beispielsweise bei den Eltern zu erholen ist nach einem Gerichtsurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts erlaubt (Az: 18 Sa 695/12). Der Reisende wurde von dem Arbeit gekündigt, da dieser den Verdacht hatte, die Krankheit sei vorgetäuscht. Das Gericht verfügte, dass die Kündigung unwirksam ist, da der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest hatte und auf dem Weg war, um sich gesund pflegen zu lassen.

Fühlen sich Arbeitnehmer schon vor Ablauf der verschriebenen Krankentage wieder gesund, können sie auch frühzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren. Die Krankschreibung ist letztendlich nur eine Prognose des Arztes und kann deshalb auch frühzeitig beendet werden. Es ist in jedem Fall aber ratsam, bei ansteckenden Krankheiten wirklich zu Hause zu bleiben, um die KollegInnen nicht an zustecken. Sie sollten ihren Arbeitgeber auf jeden Fall rechtzeitig informieren, wenn sie an den Arbeitsplatz zurückkehren. Es sollte nämlich abgeklärt sein, dass sie auf dem Weg zur Arbeit bei einem Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert sind.

Geld-Magazin, 15.08.2014

 

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