Sie befinden sich hier: Home > Lifestyle > Wohnen
Lifestyle > Wohnen

BGH-Urteil: Mietspiegelpreise übertragbar

Übermittlung Ihrer Stimme...
Bewertungen: 4.0 von 5. - 1 Stimme(n).
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Rubrik: Wohnen, Immobilien

 

Ein Vermieter kann zur Begründung einer Mietpreiserhöhung für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, jedenfalls dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.

Denn die Miete für Einfamilienhäuser liegt im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern; dies sei auch explizit im Mietspiegel erwähnt: ".. ist in der Regel vom oberen Tabellenwert auszugehen."

Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof am 17. September 2008, BGH Az VIII ZR 58/08.

Im Fall ging es um eine 2006 gewünschte Mietpreiserhöhung auf 4,79 Euro/Quadratmeter für ein Einfamilienhaus mit Wohnfläche 128 qm. Die Spanne für sonst vergleichbare Wohnungen in Mehrfamilienhäusern wird im Mietspiegel 2006 mit 6,50 bis 7,40 Euro/qm angegeben. Das Erstgericht hatte sogar einen Sachverständigen gemüht, nach dem die ortsübliche Vergleichsmiete für das Einfamilienhaus 7,25 Euro/qm beträgt.