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BGH-Urteil zu Nebenkostenabrechnung

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Rubrik: Wohnen, Immobilien

 

Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Abwasser bei der Betriebskostenabrechnung dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.

Damit bestätigte der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az VIII ZR 340/08) die Vorinstanzen, nämlich das AG Fürth (Az 350 C 2998/06 vom 15.05.2008) und das LG Nürnberg-Fürth (Az 7 S 6015/08 vom 25.11.2008).

Der Sachverhalt: In der Nebenkostenabrechnung aus 2006 für das Jahr 2005 waren die Posten für Frischwasser und Abwasser zusammengefasst. Der Mieter zahlte nicht, bzw. später dann "häppchenweise". Der Vermieter klagte auf Zahlung.

Der BGH gab dem Vermieter recht und begründete: Die Nebenkostenabrechnung genügt den formellen Ansprüchen. Dafür muss sie den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen, also eine gesonderte Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Es ist zulässig, die Abrechnungspositionen Wasser und Abwasser zusammenzufassen. Denn typischerweise werde für beide der gleiche Umlagemaßstab zugrundegelegt, und es finde auch keine Erfassung durch gesonderte Zähler statt. Der angesetzte Rechenweg führe also weder zu sachlichen Fehlern noch leide die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung darunter, wenn deutlich klargestellt sei, dass die Abrechnung zwei Kostenarten betreffe.

Geld-Magazin.de, 18.08.2009