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Änderungen beim Gründerzuschuss ab November 2011

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Rubrik: Aktuell

 

Der Gründerzuschuss wird Arbeitslosen gewährt, die sich selbstständig machen. Er wird unter definierten Voraussetzungen vergeben – allerdings wird er ab dem 1. November 2011 gekürzt. Wie hoch die Kürzung im Einzelfall ausfällt, hängt von der Person ab. Es wird die Höhe der Zuschüsse eingeschränkt, indem Fristen geändert werden und aus Rechtsansprüchen werden Kann-Bestimmungen.

Änderungen beim Gründerzuschuss ab November 2011 © Doc RaBe - Fotolia.com

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Grundlegende Voraussetzungen für den Gründerzuschuss

Wer arbeitslos ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und mit einer tragfähigen Geschäftsidee in die Selbstständigkeit gehen möchte, erhält grundsätzlich den Gründerzuschuss. Die fachliche Eignung wird ebenfalls geprüft. Diese Voraussetzungen sind deshalb maßgebend, weil es durchaus auch andere Förderinstrumente gibt, beispielsweise für Hartz IV-Empfänger ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, für die jedoch andere Rahmenbedingungen gelten. Der Gründerzuschuss gliedert sich traditionell in zwei Phasen für nicht rückzahlbare Fördermittel. In Phase 1 erfolgt die Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes für neun Monate + 300 Euro für Sozialleistungen. In Phase 2 kann der Zuschuss zu Sozialleistungen von 300 Euro monatlich für weitere sechs Monate gewährt werden. Die Gesamtförderhöhe der nicht rückzahlbaren Zuschüsse kann während dieser 15 Monate insgesamt 23.800 Euro betragen, der Einzelfall hängt von der Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes ab. Die zweite Phase der sechs Monate mit 300 Euro Zuschuss ist schon gegenwärtig (September 2011) eine Kann-Bestimmung, auf die erste Phase besteht (noch) ein Rechtsanspruch. Zu den Voraussetzungen gehört bislang, dass der Existenzgründer noch drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Unter streng definierten Bedingungen hinsichtlich der Kündbarkeit und der Abfindungsregelungen ist auch eine Gründung mit dem Zuschuss aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis möglich, davon ist aber abzuraten. Es genügt ein Tag Arbeitslosigkeit.

Änderung ab November 2011

Ab 01.11.2011 tritt ein Gesetz in Kraft, das eigentlich erst für das Frühjahr 2012 vorgesehen war. Die Regierung reduziert den Gründerzuschuss, allerdings auf sehr differenzierte Weise. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Der Rechtsanspruch in der ersten neunmonatigen Phase auf Weiterbezug des Arbeitslosengeldes entfällt, der Gründerzuschuss wird zur Ermessensleistung. Wer hier nicht den Sachbearbeiter beim Arbeitsamt überzeugen kann, erhält den Zuschuss nicht mehr. Auch gegenwärtig müssen schon die fachliche Eignung und die tragfähige Idee nachgewiesen werden, man hatte jedoch zur Not das Mittel, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuzwingen. Dieses Mittel beeinflusst auch Sachbearbeiter und Ämter in ihren Entscheidungen.
  • Voraussetzung für den Gründerzuschuss ist ein sechsmonatiger Restanspruch auf Arbeitslosengeld (bisher: drei Monate).
  • Die Förderdauer wird in der ersten Phase - der Zahlung des Arbeitslosengeldes - von neun auf sechs Monate verkürzt, die zweite Phase mit 300 Euro Sozialleistungen dafür von sechs auf neun Monate verlängert. Durch die Verkürzung der ersten Phase sinkt der Gründerzuschuss erheblich, in jedem Einzelfall für diese Phase um ein Drittel des gesamten Arbeitslosengeldes (exklusive der Sozialleistungen).


Es wird daher Gründern empfohlen, den Gründerzuschuss bis spätestens 31.10.2011 zu beantragen.

Geld-Magazin.de, 27.09.2011


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