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Arbeitslosengeld trotz eigener Kündigung?

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Rubrik: Aktuell

 

Wer sein Arbeitsverhältnis selbst kündigt, muss grundsätzlich mit einer Sperre des Arbeitslosengeldes I von drei Monaten rechnen. Falls der Arbeitnehmer seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit nicht decken kann, sollte er Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) beantragen. Hier wird als Sanktion eine Kürzung des Regelsatzes um 30 Prozent verhängt.

Arbeitslosengeld trotz eigener Kündigung? © ferkelraggae - Fotolia.com

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Wann darf ein Arbeitnehmer ohne Sperre kündigen?

Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von „wichtigen Gründen“, die für eine Kündigung vorliegen müssen. Eine definitive Liste solcher wichtigen Gründe existiert nicht, weswegen in den meisten Fällen eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. Einige private und berufliche Gründe sind jedoch von der Rechtsprechung allgemein akzeptiert. Dazu gehört beispielsweise der Umzug zum Lebenspartner. Gänzlich auf der sicheren Seite befinden sich hier verheiratete Arbeitnehmer. Dagegen birgt eine Kündigung wegen eines geplanten Umzugs zum nichtehelichen Lebenspartner gewisse Risiken, dass eine Sperre verhängt wird. Die Rechtsprechung ist in dieser Frage nicht einheitlich. Wer seine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, kann ebenfalls ohne eine Sperre kündigen. Allerdings sollte ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegen. Ob die Kündigung in diesem Fall der beste Weg ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Es kommt beispielsweise auch in Betracht, das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt auch dann vor, wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Gründe für eine solche Unzumutbarkeit können beispielsweise Mobbing oder Verstöße gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen durch den Arbeitgeber sein. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall das Vorliegen solcher Gründe nachweisen, was in der Praxis oft nicht einfach ist.

Wie können Arbeitnehmer auf eine Sperre beim Arbeitslosengeld reagieren?

Zunächst ist ein Einspruch gegen den entsprechenden Bescheid möglich. In diesem Widerspruch sollten private oder berufliche Gründe dargelegt werden, die den Arbeitnehmer zur Kündigung bewogen haben. Dieser Widerspruch kann formlos an die zuständige Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit gerichtet werden. Der Bescheid der Agentur enthält eine Belehrung über mögliche Rechtsmittel, der genaue Anschriften und Fristen entnommen werden können. Wird dieser Einspruch zurückgewiesen, kommt eine Klage vor dem Sozialgericht in Betracht. Wer wegen der Sperre in eine finanzielle Notlage gerät, kann beim Sozialgericht auch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs beantragen. Erlässt das Gericht eine entsprechende einstweilige Anordnung, muss das Arbeitslosengeld zunächst ausgezahlt werden. Eine Klage vor dem Sozialgericht kann ohne Anwalt erhoben werden, sie verursacht keine Kosten.

Geld-Magazin.de, 04.01.2012


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