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Den Erbfall bereits zu Lebzeiten durch ein Testament regeln

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Beim Tod eines Menschen ist spätestens nach dessen Beisetzung auch das Erbe zu klären. Zwar wird in den meisten Erbfällen sich die Erbmasse in Grenzen halten. Doch ganz gleich, ob Immobilien oder hohe Barvermögen vererbt werden oder nur der ganz normale Erbfall eintritt: Immer wird es Menschen geben, die diese Dinge erben.

Den Erbfall bereits zu Lebzeiten durch ein Testament regeln © Junial Enterprises - Fotolia.com

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Und da ist es von Vorteil, dass sich jeder bereits frühzeitig Gedanken um die Dinge macht, die vererbt werden sollen und an wen.

Ohne Testament gesetzliche Erbfolge

Die klügste Lösung in dem Zusammenhang ist die Erstellung eines Testamtens. Eheleute setzen sich gemeinhin gegenseitig als Erben ein, damit der überlebende Ehegatte seinen Lebensstandard halten kann. Erst dann werden Kinder oder Nichten und Neffen bedacht.
Und gerade wenn lediglich Verwandte des zweiten oder dritten Grades die einzigen Nachkommen sind, ist ein Testament nicht unwichtig. Zwar tritt ein Erbfall auch ohne ein Testament ein, doch gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Und das mit allen Konsequenzen. So müssen sich die Erben die gesamte Erbmasse zu gleichen Teilen aufteilen; werden Immobilien vererbt, muss zusätzlich beim Nachlassgericht durch die Erben ein Erbschein beantragt werden, ohne den das Grundbuchamt eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse nicht durchführt.

Testament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein

Insofern ist ein Erbfall ohne Testament nicht selten mit Streit unter den Erben verbunden, wo sich einer benachteiligt fühlen kann, weil er sich um den Verstorbenen besonders gekümmert hat und nun nur den gleichen Teil erhält wie alle anderen Erben.

Aber das Vorhandensein eines Testamtens muss noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Erbfall bis ins Kleinste hinein geregelt ist. Nicht selten sind Testamente ungültig, weil sie nicht der Form entsprechen. Denn ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn es von dem Erblasser handschriftlich verfasst wurde, er dieses nicht in geistiger Umnachtung oder äußerem Druck tat und, und das ist das Wichtigste bei einem Testament, eigenhändig unterschrieben wurde. Inhaltlich muss in dem Testament dann aufgeführt werden, wer etwas erbt und was die entsprechenden Personen bekommen.

Wer sich insofern nicht zutraut, ein rechtswirksames Testament zu verfassen, kann sich an einen Notar wenden, der dies gegen Zahlung einer Gebühr tut und das Testament auch bis zum Tod des Erblassers verwahrt.

Geld-Magazin.de, 13.12.2011


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