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Erwerbsminderungsrente –Das sollten Sie wissen (Kopie 1)

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Rubrik: Aktuell

 

© Robert Kneschke - Fotolia.com

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Die meisten arbeitenden Menschen sind abhängig von ihrem Einkommen. Es deckt Kosten wie die Miete, Kredite, Autos oder einfach den täglichen Bedarf. Umso schlimmer ist es, wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit der Arbeit nicht mehr nachgegangen werden kann. Eine langwierige Krankheit bedeutet für Betroffene immer einen tiefen Einschnitt, doch zusätzlich kann mit Verlust der Arbeitsfähigkeit ein finanzieller Engpass entstehen. Um das fehlende Einkommen aufzufangen, können Kranke die so genannte „Erwerbsminderungsrente“ beantragen. Seit dem 1. Juli diesen Jahres hat es Verbesserungen in Hinblick auf die Betroffenen gegeben.

Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben alle Menschen, denen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Dies beschreibt eine Tätigkeit die mindestens sechs Stunden am Tag ausgeübt werden müsste. Ist eine Person dazu jedoch nicht mehr in der Lage kann die Erwerbsminderungsrente bei der Rentenkasse beantragen.
Eine Berufsunfähigkeit muss durch einen Arzt nachgewiesen werden. Demnach muss aus einem Gutachten eindeutig hervorgehen, dass sie in ihrem eigenen oder einem anderen Beruf nicht mehr als sechs Stunden arbeiten können.
Des Weiteren müssen sie mindestens fünf Jahre Krankenversichert gewesen sein. Mindestens drei der fünf Jahre wurden im Rahmen einer Beschäftigung die Pflichtbeiträge bezahlt. Die Kindererziehungszeiten werden ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten angerechnet.
Ist die Krankheit die Folge eines Arbeitsunfalls; Berufskrankheit, dem Wehr- und Bundesfreiwilligendienst oder in/bei politischem Gewahrsam entstanden, reicht es aus nur einen Pflichtbeitrag bezahlt zu haben. Sprich die Fünf-Jahres-Regel wird außer Kraft gesetzt.


Vor dem 1.Juli wurde Betroffenen die Erwerbsminderungsrente so berechnet, als hätten sie bis zur Vollendung des 60ten Lebensjahres weiter mit dem letzten Verdienst gearbeitet. Seit dem 1.Juli wurde der Berechnungszeitraum um zwei Jahre erhöht, also auf 62 Jahre verlängert. Die Berechnung basiert jetzt auf dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen. Die Berechnung ändert sich zugunsten der Kranken, da sich durch das Durchschnittseinkommen die Grundlage für die Rentenberechnung erhöht. Es wird individuell geschaut, ob vor Eintritt in die Erwerbsminderung z.B. ein paar Jahre weniger verdient wurde. Ist das der Fall und dieser Berechnungszeitraum beeinflusst die Rente negativ, wird er gestrichen. Die Begründung dafür ist, dass Betroffene dadurch bereits mit finanziellen Einschränkungen klarkommen mussten. Diese „Günstigerprüfung“ wird durch die Deutsche Rentenkasse durchgeführt.

Leider profitieren nur diejenigen Erwerbsunfähigen, die ab dem 1.Juli 2014 eine Erwerbsbehinderte beantragen. Alle Übrigen, die bereits die  Erwerbsminderungsrente beziehen, gehen leer aus. Auch diejenigen, die eine befristete Rente bekommen haben und deren  Erwerbsminderungsrente nach dem 1.7. verlängert wurde, sind von der Neuerung leider ausgeschlossen.

 

Geld Magazin, 06.11.2014

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