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Rauchmelderpflicht

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Rubrik: Aktuell

 

© Marco2811 - Fotolia.com

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Rauchmelder können im Zweifel bei einem Feuer Menschen schützen. Sei es im schlimmsten Fall vor dem Tod oder auch nur vor einer Rauchvergiftung, welche schnell durch das einatmen von Rauch entstehen kann. Aufgrund der lebensrettenden Funktion, sollen Rauchmelder ab dem Jahr 2015 zur Pflicht in jedem Haushalt werden. Die gesetzlichen Regeln zur flächendeckenden Einführung fallen in den Bundesländern jedoch unterschiedlich aus.

 

Die ersten Bundesländer mit einer Rauchmelderpflicht sind ab dem 31. Dezember 2014 Hessen und Baden-Württemberg. Dort, sowie in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz sowie Schleswig-Holstein müssen zukünftig in allen Neu- und Alt bauten Rauchmelder vorhanden sein.

In Bayern, Thüringen, Bremen, Niedersachsen, Saarland, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt gilt die Rauchmelderpflicht nur für Wohnungen, die neu gebaut sind. Die Altbauten sind erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend nachzurüsten. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg und Sachsen haben bisher keine Rauchmelderpflicht, weder für Alt- als auch Neubauten.

 

Die Zuständigkeit für den Einbau der Rauchermelder liegt in der Regel beim Eigentümer. Im Gegensatz dazu ist der Mieter verpflichtet den Vermieter den Eintritt in die Wohnung zu gewähren, um die Warnmelder anzubringen. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, dort sind die Bewohner zur Installation der Rauchmelder  verpflichtet. In den Bundesländern Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt ist nicht eindeutig geregelt ob der Vermieter oder der Mieter für den Einbau zuständig ist. Da der Eigentümer für die Versicherungspflicht des zuständig ist, liegt bei ihm eigentlich auch die Zuständigkeit. Bei Gemeinschaftsobjekten, muss gemeinsam darüber abgestimmt werden, wer den Einbau und Die Anschaffung bezahlt. So oder so, muss jeder ob gewollt oder nicht den Einbau dulden und mitfinanzieren.

 

Auch die Räume in denen die Rauchmelder angebracht werden müssen sind vom Gesetzgeber klar definiert. Dazu zählen alle Schlafräume, Kinderzimmer und Flure. Am besten werden die Geräte in der Mitte der Räume an der Zimmerdecke angebracht. Grund für die Auswahl der Räume ist die Tatsache, dass die meisten Menschen bei einem unbemerkten Feuer nachts im Schlaf sterben.

Eine flächendeckende Kontrolle über den tatsächlichen Einbau der Rauchmelder wird es wohl nicht geben. Mieter sollten sich aber gut informieren und nachprüfen, ob als gut befundene Geräte mit dem CE-Siegel, dem EU-Sicherheitszeichen, eingebaut wurden.

 

Übrigens: in der Regel darf der einmalige Einbau durch den Vermieter nicht auf die Betriebskosten der Mieter angerechnet werden. Der Einbau könnte sich im schlimmsten Fall mit einer erhöhten Miete bemerkbar machen. Wer die Kosten übernehmen muss, ist gesetzlich nicht eindeutig geklärt.

Geld-Magazin, 30.12.2015


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