DKB-Cash: Das kostenlose Internet-Konto
Sie befinden sich hier: Home > Finanzen > Aktuell
Finanzen > Aktuell

Spenden in der Steuererklärung

Übermittlung Ihrer Stimme...
Noch nicht bewertet.
Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.
Rubrik: Aktuell

 

Im Steuerrecht werden Spenden als sogenannte Sonderausgaben angesehen. Wer mit einer Spende einem anderen etwas Gutes tut, sollte jedoch nicht vergessen, diese bei der nächsten Steuererklärung geltend zu machen. Eine Spende ist jedoch nur unter der Berücksichtigung gewisser Kriterien absetzbar.

Spenden in der Steuererklärung © Krom - Fotolia.com

© Krom - Fotolia.com

Geben statt Nehmen

Zunächst einmal ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Zahlung einer Spende auf einer freiwilligen Basis und ohne eine jegliche Gegenleistung erfolgt ist. Darüber hinaus muss sie an eine steuerbegünstigte Organisation erfolgt sein und somit für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Um einem Missbrauch vorzubeugen, ist eine Spende grundsätzlich nur absetzbar, wenn eine sogenannte Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers vorliegt. Für Spenden bis zu einem Betrag von 100 Euro reicht ein vereinfachter Nachweis. In der Regel handelt es sich hierbei um die beglaubigte Durchschrift des Überweisungsträgers.

Genau hinsehen lohnt sich

Grundsätzlich kann jeder steuerpflichtige Bundesbürger eine Spende in der Steuererklärung geltend machen. In der Regel erfolgt dies durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Hieraus resultierend, mindert sich die monatliche Belastung in Bezug auf die zu zahlende Lohnsteuer. Eine Eintragung der bereits erfolgten Spenden erfolgt in der Steuererklärung im Mantelbogen auf Seite 2.

Spenden mit Maß

Wer die Zahlung einer Spende in Erwägung zieht, sollte den hierfür vom Gesetzgeber vorgesehenen Höchstbetrag nicht vernachlässigen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, Spenden in unbegrenzter Höhe zu tätigen. Lediglich 20 Prozent des Gesamtbetrags aller Einkünfte können in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden. Als Spendenempfänger werden nur juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise Kirchen oder öffentliche Dienststellen anerkannt. Hierzu zählen neben Universitäten vor allem Schulen sowie Bibliotheken und Museen, welche mittels öffentlicher Gelder finanziert werden. In jedem Fall sollte berücksichtigt werden, dass eine bedürftige Person nicht als Steuerempfänger anerkannt werden kann.

Geld-Magazin.de, 25.11.2011


Anmeldung zum Geld-Magazin.de-Newsletter

E-Mail:


HTML E-Mails?