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Steueränderungen: Kinderbetreuungskosten

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Das im Jahre 2011 beschlossenen Steueränderungsgesetz soll Vereinfachungen in den Dschungel der komplizierten Steuergesetzgebung bringen. Ab 2012 bringt das auch Veränderungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten mit sich. Die Betreuungskosten gelten ab diesem Zeitpunkt als Sonderausgaben. Des Weiteren spielt es keine Rolle mehr, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.

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Die alte Regelung

In der alten Gesetzgebung war bisher festgelegt, dass die Kinderbetreuungskosten nur im Rahmen der Werbungskosten oder alternativ als Betriebsausgaben geltend gemacht werden konnten. Diese Regelung traf auch nur dann zu, wenn beide Eltern arbeiteten.
Wollte man diese Kosten als Sonderausgaben zum Abzug bringen, so war man verpflichtet, besondere persönliche Umstände nachzuweisen. Das konnten zum Beispiel eine Krankheit oder Behinderung oder auch die Absolvierung einer Ausbildung sein.

Die neuen Regelung

Durch das Steuergesetz von 2011 sind auf diesem Gebiet wesentliche Erleichterungen eingetreten. Ab 2012 ist es nicht mehr vorgeschrieben, besondere persönliche Umstände anzubringen, um in den Genuss der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten zu kommen. Alle Eltern, deren Kinder unter 14 Jahre alt sind können nun ohne spezielle persönliche Voraussetzungen die Betreuungskosten, die für den Nachwuchs entstehen, steuerlich geltend machen. Dies gilt bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro im Jahr.
Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Es besteht ein genereller Anspruch auf die Absetzbarkeit dieser Kosten im Rahmen der Sonderausgaben.

Bis jetzt war es so, dass das Elternpaar bzw. der alleinerziehende Elternteil eine Krankheit, Behinderung oder Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit nachweisen mussten, wenn die Betreuungskosten für Kinder, die sich außerhalb des Kindergartenalters von drei bis fünf Jahren befanden, absetzbar sein sollten.

Mit der neuen Regelung können auch in Zeiten der Arbeitslosigkeit, aus welchen Gründen auch immer, Betreuungskosten für Kinder von der Geburt an bis zum Alter von 14 Jahren als Sonderausgaben abgesetzt werden.

 

Geld-Magazin, 27.01.2012


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