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Was für Erbansprüche hat der Ehegatte?

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Rubrik: Aktuell

 

Gerade kinderlose Ehepaare machen sich häufig Gedanken über das Erbrecht. Was geschieht, wenn kein Testament errichtet wird. Sind die Geschwister des Verstorbenen in diesem Fall erbberechtigt?

Was für Erbansprüche hat der Ehegatte? Fotocredit: Rainer Sturm  / pixelio.de

Fotocredit: Rainer Sturm / pixelio.de

Wenn kein Testament vorhanden ist

Grundsätzlich ist das Erbrecht des Ehegatten im § 1931 BGB des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, also Kinder, weder der zweiten Ordnung - Eltern des Erblassers sowie deren Geschwister - noch Großeltern vorhanden, geht das Erbe an den überlebenden Ehegatten über. Leben Verwandte der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Vermögens, die andere Hälfte wird zwischen den Eltern oder Geschwistern aufgeteilt. Besitzt der Erblasser keine Eltern oder Elternteile, dann teilen sich die Geschwister, falls vorhanden, ein Viertel des Erbes.

Beispiel: Bei zwei Geschwistern erhält jeder je ein Achtel. Wenn eines der Geschwister verstorben ist, aber zwei Kinder besitzt, dann erhalten die beiden Neffen oder Nichten jeweils ein Sechszehntel, sie teilen sich also das Achtel. Im Bereich der Geschwister, Nichten und Neffen wird immer nach Stämmen vererbt.

Mit einem Testament Streitigkeiten und Unklarheiten vermeiden

Um die Folgen eines gesetzlichen Erbrechts zu vermeiden, können kinderlose Ehepaare ein handgeschriebenes und notarielles Testament errichten. Hier kann der Ehegatte durchaus als Alleinerbe eingesetzt werden. So sind die Geschwister, Neffen und Nichten des erstversterbenden nicht mehr erbberechtigt. Dagegen können Eltern oder Elternteile weiterhin Pflichtteilsansprüche erheben.

Wer verhindern möchte, das alle Verwandten des Ehegatten, Eltern und Elternteile eingeschlossen, erbberechtigt sind, können in dem eigenen Testament Wohltätigkeitsorganisation als Schlusserben bestimmen.

Kopie des Testaments kann ausreichend sein

Ohne ein Original geht oftmals nichts - bei einem Testament muss das allerdings nicht unbedingt der Fall sein. Laut der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), die sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg mit (Aktenzeichen: 2 Wx 60/11) beruft, muss in diesem Fall mit anderen Mitteln bewiesen werden, dass das Testament gültig ist. In diesem Fall konnte der verstorbene Erblasser keinen gesetzlichen Erben hinterlassen. Lediglich der Neffe der bereits verstorbenen Ehefrau des Erblassers kam infrage. Dieser besaß allerdings nur eine Kopie des Testaments. Erst zehn Jahre nach dem Erbfall beanspruchte er sein Erbrecht - mit Erfolg: Die Kopie des Testaments wurde von dem Oberlandesgericht anerkannt.

Weitere Informationen rund um das Thema Erbrecht erhalten Interessierte bei einer Beratung in München.

Geld-Magazin, 21.08.2012

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