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Weihnachten - Geschenke auch für das Finanzamt?

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Gerne nutzen Unternehmen und Betriebsinhaber die Weihnachtszeit, um sich bei Kunden oder Lieferanten durch kleine Geschenke für die gute Zusammenarbeit in der Vergangenheit zu bedanken.

Weihnachten - Geschenke auch für das Finanzamt? © thingamajiggs - Fotolia.com

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Auch Arbeitgeber wollen häufig ihren Mitarbeitern ihre Wertschätzung durch persönliche Geschenke ausdrücken. Was müssen Schenker und Beschenkte im Hinblick auf die steuerrechtlichen Folgen dieser betrieblichen Weihnachtsgeschenke beachten?

Geschenke an Geschäftspartner bis zur steuerlichen Höchstgrenze

Geschenke an Kunden oder Lieferanten sind für den Unternehmer nur bis zu einer Höhe von 35 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Diese Möglichkeit besteht für jeden Empfänger auch nur einmal im Jahr.
Ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil er selbst keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbringt (Ärzte, Zahnärzte, Heilberufler), so ist dies bei der Höhe der abzugsfähigen Kosten für die Geschenke zu berücksichtigen. In diesen Fällen dürfen die Geschenke daher einschließlich der zu zahlenden Umsatzsteuer nur 35 Euro betragen.

Formelle Vorschriften

Über die Aufwendungen für Geschenke muss eine Liste der Beschenkten angelegt werden, damit nachvollzogen werden kann, welches Geschenk mit welchem Wert an wen gegeben wurde. Werden die Geschenke einzeln gekauft, so muss auf der Rechnung der Empfänger notiert werden.
Bei der Buchhaltung ist zu beachten, dass die Ausgaben für Geschenke auf einem gesonderten Konto „Geschenke für Geschäftspartner“ zu buchen sind.
Wird die steuerliche Höchstgrenze bei betrieblich veranlassten Geschenken überschritten, so ist der Aufwand nicht im Rahmen der Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Gleiches gilt für die Nicht-Beachtung der formellen Vorschriften.

Wertvollere Geschenke für Kunden oder Lieferanten

Bei Geschenken mit einem Wert von bis zu 10.000 Euro kann der Schenker eine pauschale Steuer von 30 Prozent aus dem Wert des Geschenkes abführen. So wird vermieden, dass der Beschenkte den Wert des Geschenkes versteuern muss.
Bei der Ermittlung der pauschalierten Besteuerung werden kleinere Geschenke mit einem Wert von bis zu 10 Euro nicht berücksichtigt.
Der Schenker muss den Beschenkten darüber informieren, dass er die pauschalierte Steuer geleistet hat.

Geschenke für Arbeitnehmer

Für Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter gilt die steuerliche Höchstgrenze von 44 Euro einschließlich der Umsatzsteuer. Überschreitet der Wert des betrieblichen Weihnachtsgeschenkes diesen Betrag, so ist das Geschenk zu versteuernder Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit die pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent für den Arbeitnehmer zu übernehmen.

Geld-Magazin.de, 07.11.2011


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