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Miete muss nicht immer im voraus gezahlt werden

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Rubrik: Immobilien

 

In der Regel zahlt man Miete (für eine Wohnung, ein Haus) monatlich, und im voraus. Das ist aber nicht zwangsläufig rechtlich so vorgegeben.

Zu welchem Zeitpunkt die Wohnungsmiete fällig ist, hängt vom Datum des Mietvertrages ab. Bestand der Miet-/Pachtvertrag bereits am 1. September 2001, so gilt: "Der Mietzins ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist der Mietzins nach Zeitabschnitten bemessen, so ist er nach dem Ablaufe der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten".

Nur für Verträge, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden, gilt generell die Vorauszahlungspflicht gemäß des neuen Mietrechtes (§ 556b BGB): "Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist".

Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof am 4. Februar 2009 (AZ VIII ZR 66/08). Für Miet-/Pachtverträge, geschlossen vor dem 1. September 2001, gäbe es nur dann die Pflicht zur Vorauszahlung der Miete, wenn eine rechtlich wirksame Vorauszahlungsklausel im Mietvertrag enthalten ist. Diese wird z.B. oft in Verbindung mit anderen, den Mieter unangemessen benachteiligenden Formulierungen unwirksam.

In allen anderen Fällen greift § 551 BGB alte Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB.


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