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Schönheitsreparatur: BGH-Urteil

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Rubrik: Immobilien

 

Und wieder ein aktuelles Bundesgerichtshofs-Urteil zu dem, was ein Mieter dem Vermieter schuldet. Nämlich die Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur einschließlich Umsatzsteuer, wenn es so im Mietvertrag vereinbart ist.

Schönheitsreparatur BGH-Urteil Mietvertragsvereinbarung gilt

Darum ging es im jetzt verkündeten Urteil (BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16. Juni 2010):

Im Mietvertrag stand "endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebes zu zahlen."

Die Mieter hatten gekündigt; Türrahmen inklusive Zargen waren beschädigt und mussten instand gesetzt werden. Der Vermieter verrechnete die Kosten für die anstehende Reparatur mit der nach Wohnungsübergabe noch zurückzuzahlenden Kaution, und forderte noch Schadenersatz und Mietausfallschaden, da die Reparatur erst noch erfolgen musste, und die Wohnung nicht nahtlos weitervermietet werden konnte.

Kostenübernahme Schönheitsreparatur einschließlich Umsatzsteuer

Die Vorinstanzen entschieden pro Vermieter, minderten aber den Schadenersatz um die Umsatzsteuer, da auch eine Mietzahlung ohne Umsatzsteuer erfolge. Dem folgte der BGH nicht. "... zweifelsfrei, dass ein Kostenvoranschlag auf Bruttobasis, also einschließlich der Umsatzsteuer, ... Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrages sein sollte." Die Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter die Kosten gemäss des Kostenvoranschlags übernehmen würde, sei hier eindeutig formuliert.

Alle Instanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Az 3 C 39/08 vom 23.07.2008
LG Berlin, Az 65 S 298/08 vom 22.09.2009
BGH Az VIII ZR 280/09 vom 16.06.2010

Geld-Magazin.de, 10.08.2010

  


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