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Wertermittlungsgebühr: Unzulässig

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Rubrik: Immobilien

 

Und wieder wurde ein kundenfreundliches Urteil gegen ein Kreditinstitut gefällt: Die Bausparkasse BHW wurde nun vom Oberlandesgericht Celle (Az. 13 W 49/10) wegen fortlaufender Berechnung der Wertermittlungsgebühr, obwohl unzulässig, zu 100.000 Euro Ordnungsstrafe verurteilt.

Unzulässige Gebühren von Banken: Wertermittlungsgebühr

Der Bundesgerichtshof hatte grundsätzlich klargestellt: Bankgebühren sind nur dann zulässig, wenn das Institut dem Kunden dafür eine Dienstleistung erbringt. Allerdings hat der BGH (noch) nicht konkret über die Wertermittlungsgebühr entschieden. Denn es sind zwar diverse Urteile gegen Banken in erster und zweiter Instanz gefallen. Aber keine Berufung ging bis vor den BGH. Das vermeiden die Banken, denn die Einzelfälle sind nicht rechtlich bindend für andere Kreditinstitute. Wohl aber richtungsweisend. Erst ein Bundesgerichtshof-Urteil wäre für alle bindend.

Die Rechtsauffassung des BGH bezüglich Gebühren lässt sich natürlich auch auf die Wertermittlungsgebühr übertragen:
Ein Immobilien-Wertgutachten dient der eigenen Absicherung der Bank, um zu ermessen, ob eine Baufinanzierung ausgereicht werden kann. Dem Kunden dürfen hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden, da das Gutachten allein im Interesse der Bank liegt. Das Gleiche gilt für Darlehen gewährende Bausparkassen, da sie auch Kreditinstitute sind.

Seit Jahren / Jahrzehnten wird diese Gebühr aber berechnet, entweder als Prozentsatz vom Wert des Immobilienobjektes oder als Pauschalsatz. Die Kreditinstitute argumentieren natürlich, dass sie Gutachter mit der Erstellung der Einschätzung beauftragen, also Aufwand haben.

Viele Urteile gegen Wertermittlungsgebühr

Das Landgericht Stuttgart hat Anfang 2009 gegen die Wüstenrot entschieden, dass die Berechnung von Wertermittlungsgebühren (Schätzkosten, Schätzgebühren) vor Ausreichung einer Baufinanzierung unzulässig sind (Az 20 O 9/07).
Auch das Landgericht Düsseldorf hat eine dementsprechende Klausel der Sparda für unzulässig erklärt.

Das Landgericht Hannover hatte die BHW bereits rechtskräftig verurteilt (Az 18 O 346/07). Daraufhin benannten die Bausparkasse die Wertermittlungsgebühr um in "Auslagen". Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die bereits mehr als 30 Banken, Sparkassen und Bausparkassen verklagt hatte, klagte wiederum dagegen, und bekam recht.

Die Begründung der Richter, vor allem für die beeindruckende Höhe der Ordnungsstrafe mit 100.000 Euro:
"Vor diesem Hintergrund war hier bei der Bemessung der Ordnungsgeldhöhe nach Auffassung des Senats sowohl die vorsätzliche Begehungsweise der Schuldnerin besonders zu berücksichtigen, als auch der Umstand, dass gegen sie bereits mit Beschluss vom 24. Juni 2009 ein Ordnungsgeld wegen des Verstoßes gegen dasselbe Anerkenntnisurteil verhängt werden musste. Beide Umstände geben Anlass zu der Befürchtung, dass die Schuldnerin, wenn sie keine spürbare Sanktion zu befürchten hat, weiterhin in ähnlicher Weise gegen das von ihr anerkannte Unterlassungsgebot verstoßen wird." Zu deutsch: es läge ein gezieltes Bemühen vor, das auf Umgehen der Unterlassung ausgerichtete Vorgehen zu verschleiern ...

Tipp: Weigern Sie sich mit Verweis auf die Urteile, eine Wertermittlungsgebühr zu zahlen.
Gute Chancen haben auch Kunden, wenn sie bereits früher gezahlte Gebühren mit Verweis auf die Urteile und die anhängigen Verfahren zurückfordern.
Wenn Sie also eine Immobilienfinanzierung haben, sollten Sie prüfen, ob Sie eine derartige Gebühr gezahlt haben. Fordern Sie diese mit Verweis auf die Rechtslage zurück (Musterbriefe gibt es bei der Verbraucherzentrale), und lassen Sie weder das Verjährungsargument gelten, noch, dass Sie ja den Vertrag unterschrieben hätten. Unzulässig ist unzulässig.

Geld-Magazin.de, 30.06.2010


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