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Abschreibung von Immobilien

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Rubrik: Sparen & Anlegen, Immobilien, Startseite

 

Kauft man als Unternehmen langfristig nutzbare Investitionsgüter, dann werden diese anteilig über einen längeren Zeitraum als Kosten in der Betriebsabrechnung und der daraus abgeleiteten Steuererklärung geltend gemacht. Man spricht hier von Abschreibung.

Abschreibung von Immobilien © svort - Fotolia.com

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Abschreibung im Rahmen einer Immobilieninvestition

Diese Abschreibung ist auch für Immobilien möglich, selbst wenn diese Immobilien gar keinen Wertverlust haben. Relevant ist die Abschreibung bei vermieteten Objekten und bei Objekten, die sich im Betriebsvermögen befinden. Privatleute, die ihre Immobilie selbst bewohnen, können auch dann Abschreibungen im Rahmen der Sonderausgaben geltend machen, wenn die Immobile denkmalgeschützt ist.  

Der mögliche Abschreibungs-Prozentsatz pro Jahr hängt vom Erstellungsjahr der Immobilie ab. Grundsätzlich kann nur der Gebäudewert und nicht der Grundstückswert abgeschrieben werden.

Immobilien im unternehmerischen Betriebsvermögen

Der Gebäudewert der Immobilie kann nach den gesetzlichen Regeln wie jedes andere Anlagevermögen abgeschrieben werden. Nach dem Erwerb einer Immobilie, die für Vermietungs- oder Geschäftszwecke benötigt wird, sollte also der Erwerber durch genaue Bestimmung des Grundstückswerts sich die Möglichkeit schaffen, den exakten Gebäudewert durch Subtraktion (Anschaffungskosten der Immobilie minus Grundstückswert) festzulegen. Unterstützung zur Berechnung des Grundstückswerts erhält man bei seiner Gemeinde.

Die aktuelle Gesetzeslage

Die gesetzliche Regelung erlaubt für den Gebäudewert der Immobilie nur eine lineare Abschreibung. Ist das Gebäude vor 1925 erbaut worden, dann ist ein Abschreibungssatz von zweieinhalb Prozent vorgesehen, neuere Gebäude dürfen mit zwei Prozent abgeschrieben werden.

Achtung: Finanzamt und Bundesfinanzhof sind sich nicht ganz einig

Unstimmigkeiten zwischen Finanzamt und Steuerzahler waren früher vorprogrammiert, wenn eine gekaufte Immobile nachträglich in das Betriebsvermögen übernommen wurde. Naheliegend für den Steuerzahler war, dass er ausgehend vom gegenwärtigen Gebäudewert die bisher erfolgten (tatsächlichen oder potentiell möglichen) Abschreibungen als Basis für die folgenden Abschreibungen zugrunde legen wollte. Das Finanzamt aber rechnete anders. Es wollte den ursprünglichen Anschaffungswert nach Abzug der Abschreibungen zur neuen Basis machen. In dieser Frage hat aber der Bundesfinanzhof bisher in zwei Fällen zugunsten des Steuerzahlers entschieden.

Wie lange es dauert, bis die jeweiligen Finanzämter diese Entscheidungen endgültig anerkennen, bleibt abzuwarten. Ein Steuerzahler braucht kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn er nach Übernahme der Immobilie von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeht und die in der Regel höheren Abschreibungsmöglichkeiten nutzt.

Geld-Magazin.de, 27.12.2010


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