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BGH-Urteil zu Aussage in Fonds-Prospekten

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Bei einem geschlossenen Fonds kann die falsche Darstellung der Entwicklung eines Vorgängerfonds zur Prospekthaftung führen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im März 2010; Rechtsanwalt und Experte Peter Rössler erläutert exklusiv für Geld-Magazin.de-Leser das Urteil.

Prospekthaftung wegen Aussage zu Erfolg Vorgängerfonds

Peter Roessler, Rechtsanwalt

Darum ging es: Mit der Behauptung, der Emissionsprospekt weise diverse Fehler auf, verlangt der Kläger von den Beklagten Erstattung der von ihm gezahlten 112.500,00 Euro Zug um Zug gegen Abtretung seines Kommanditanteils.

Der 2. Senat des BGH hat mit Urteil vom 1. März 2010 ein Urteil des 25. Senats des OLG München aufgehoben.  

Das OLG hatte in einem sog. Protokollurteil eine Entscheidung getroffen, die gegen die Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) verstieß. Der BGH hat festgestellt:

- bei einem sog. Protokollurteil müssen alle mitwirkenden Richter entweder das Protokoll, das dann neben den Angaben gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Urteilstatbestandsteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthalten muss, oder ein die Bestandteile des § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO enthaltendes Urteil unterschreiben, das als Anlage mit dem Protokoll verbunden wird. 
-  Die falsche Darstellung der Entwicklung der Vorgängerfonds kann zur Prospekthaftung führen.

Hintergrund: Das OLG München hatte in einem "Stuhlurteil" entschieden, die Berufung zurückzuweisen. Das "Urteil" war nicht begründet, eine Protokollabschrift war nicht von allen beteiligten Richtern unterzeichnet und enthielt nicht die Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.

Nun ist der Rechtsstreit an das OLG München zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen worden – aber an einen anderen Senat des OLG München. Ein Schelm ist, wer sich denken kann, warum…

Aussage über Erfolg der Vorgängerfonds wesentlicher Umstand für Anlageentscheidung

Der Kläger hatte sich an der ApolloProMedia 1. KG beteiligt. Im Prospekt wird im Rahmen einer Leistungsbilanz der Erfolg der Vorgängerfonds (Apollo 1-4) hervorgehoben. Die Münchner OLG-Richter meinten, eine solche Angabe stelle eine "unwichtige werbende" Aussage dar, die ein Anleger nicht ernst nehmen müsse.
Demgegenüber der BGH: "Ein für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstand kann der Erfolg oder Misserfolg vergleichbarer Vorgängerfonds sein". Wenn, wie hier im Prospekt dargestellt wird, Vorgängerfonds liegen "deutlich über Plan" müsse dies auch stimmen – was nach dem klaren Vortrag des Klägers aber nicht der Fall war.

Für eine Anlageentscheidung wichtig ist nach der Auffassung des BGH auch die "Marktlage" in der Filmbranche zum Zeitpunkt der Zeichnung des Klägers. Der BGH sah einen möglichen Prospektfehler darin, dass dieser nicht aktualisiert wurde, weil im Prospekt die Marktlage entgegen verschiedener anderer Angaben der Fondsverantwortlichen als "nachhaltig stabil" dargestellt wurde, was tatsächlich nicht der Fall war.

Die Frage der Anspruchsgrundlage habe das OLG ebenfalls falsch bewertet. Das OLG hat angesichts des Vortrages des Klägers nicht auch eine Haftung aus §§ 823 BGB i.V.m. 264a StGB geprüft, die in der falschen Darstellung im Prospekt bzw. im Unterlassen einer Prospektaktualisierung liegen kann.

Insgesamt hat der BGH dem neuen zur Entscheidung berufenen Senat des OLG München eine Reihe von Vorgaben gemacht, die nun Grundlage einer neuen Entscheidung sein werden.

Das OLG München ist vom BGH zu Recht nicht nur kritisiert, sondern auch mit Anweisungen versehen worden, um eine objektive Entscheidung zu finden. Zugleich hat der BGH dem 25. Senat des OLG München mit der klaren Anweisung, wie ein Protokollurteil zu fällen ist, aufgezeigt, dass es "eigene Regeln einer "Münchener ZPO"" nicht gibt.

Urteil des BGH, Az. II ZR 213/08 vom 1. März 2010

Über den Autor:
Peter Rössler, Fachanwalt für Steuerrecht, gehört der Sozietät BTR Mecklenburg & Kollegen, Frankfurt/Main an, die u.a. auf den Anlegerschutz spezialisiert ist.

Geld-Magazin.de, 25.04.2010

 

 


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