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Exklusiv: Hintergrundinfos zum BGH-Urteil "Kick back"

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Exklusiv für Geld-Magazin.de hat Rechtsanwalt Peter Rössler, Fachanwalt für für Steuerrecht, das aktuelle BGH-Urteil "Kick back" erläutert. Die Sozietät BTR Mecklenburg & Kollegen, Frankfurt/Main ist eine u.a. auf den Anlegerschutz spezialisierte Sozietät.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 12.05.2009, AZ: XI ZR 586/07 ("Kickback IV") erstmals höchstrichterlich festgestellt, dass Banken wegen Nichtumsetzung von Richtlinien der BaFin wegen Organisationsverschulden haften und auch beweisen müssen, dass sie Verstöße nicht vorsätzlich begangen haben. Dies eröffnet für Anleger, die sich an von Banken vermittelten Anlagemodellen beteiligt haben, neue Möglichkeiten, Haftungsansprüche geltend zu machen.

Die Banken sind verpflichtet, alle Zahlungen, die die Banken im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fondsbeteiligungen erhalten, offen zu legen. Dies betrifft auch die Fälle, in denen die Banken neben der bloßen Vermittlung Kreditverträge vermittelten, die hieraus erhaltenen Zahlungen und Provisionen.

Der BGH hatte über einen Fall zu urteilen, in dem ein Anleger im Jahr 2000 für rund 140.000 Euro Aktienfonds bei der HypoVereinsbank München gekauft hatte. Der Bankberater hatte dem Kunden  anlässlich der Beratung verschwiegen, dass die Bank von den Fondsgesellschaften Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und den Verwaltungsgebühren der Fonds erhält. Diese sogenannten Zuwendungen werden von dem BGH als "heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen" angesehen. Sie müssen dem Kunden offen gelegt werden.

Der BGH sieht in dem Verschweigen derartiger "Kickbacks" ein Organisationsverschulden von Banken und erlegt den Banken den Beweis des Gegenteils auf. Dies bedeutet, dass Banken verpflichtet sind, ihre Organisation so auszugestalten, dass Vorgaben der BaFin eingehalten werden. Dass die Banken ihre Organisation entsprechend ausgerichtet haben, so dass der Bankberater in der Lage ist, die vereinbarten Zahlungen offenzulegen, muss  (nunmehr) die Bank beweisen. Die Offenlegung ist für den Bankkunden besonders wichtig, denn mit der Offenlegung könne sich der Kunde ein Bild darüber machen, inwieweit die Bank ein vorrangiges wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Vertrieb habe und nicht Qualität des Produktes und interessengerechte Beratung des Kunden im Vordergrund stehe.

Besondere Bedeutung kommt dem Urteil deshalb zu, weil es die Verjährungsfragen regelt.

Grundsätzlich verjähren Prospektansprüche in 3 Jahren ab Zeichnung und 6 Monaten nach Kenntnis. Nach der Entscheidung des BGH greifen die kurzen Verjährungsfristen nicht, weil nach Ansicht des BGH die Bank bedingt vorsätzlich gehandelt hat. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis des Kunden von dem Beratungsfehler der Bank zu laufen beginnt; ohne Kenntnis tritt die Verjährung frühestens Ende 2011 ein.

Das Urteil gilt für alle Beteiligungen, sei es an Immobilien- oder Medienfonds, Wertpapieren oder Derivaten, die über Banken gezeichnet worden sind.

Der BGH hat mit diesem Urteil seine Rechtsprechung konsequent fortgesetzt. Bereits im Januar 2009 hatte ein Beschluss für Aufsehen gesorgt. Hier hat der BGH  bereits ausdrücklich auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkollisionen hingewiesen und seine Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht solcher Rückvergütungen maßgeblich hierauf gestützt (BGH Beschluss vom 20.01.2009 – Az. XI ZR 510/07).

Empfehlung: Was können Anleger tun?

Anleger sollten überprüfen, inwieweit Ansprüche gegen vermittelnde Banken geltend gemacht werden können. Dies betrifft auch Ansprüche im Zusammenhang mit Medienfonds, bei denen derzeit die steuerliche Anerkennung besonders problematisch ist und damit zu rechnen ist, dass die gewährten Steuervorteile rückgängig gemacht werden können.

Über den Autor:
Peter Rössler, Fachanwalt für für Steuerrecht, gehört der Sozietät BTR Mecklenburg & Kollegen, Frankfurt/Main an, die u.a. auf den Anlegerschutz spezialisiert ist.
 

Geld-Magazin.de, Anette Rehm  15.7.2009


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