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Freier Anlageberater muss Provision nicht nennen

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Banken müssen nach dem sog. „Kick-Back-Urteil“ ihre Kunden ungefragt und vor Vertragsabschluss über Provisionen aufklären, die sie von den Fondsgesellschaften für ihre Vermittlung des Produktes erhalten. Diese Verpflichtung besteht aber nicht für freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater.

Kick back-Urteile und Vorschriften gelten nicht für freie Anlageberater

So entschied der Bundesgerichtshofes (BGH Az III ZR 196/09 vom 15. April 2010) in einer aktuellen Klage eines geschädigten Anlegers.

Für den nicht an eine Bank gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit § 31 d Wertpapierhandelsgesetz nicht greift – keine Verpflichtung zur aktiven Information über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage zu erwartenden Provision.
Voraussetzungen: Der Kunde selbst zahlt keine Provision, und es ist offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen. Dies ist bei geschlossenen Fonds, im verhandelten Fall ging es um einen geschlossenen Immobilienfonds, der Fall.
Die Begründung des BGH: Das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und seiner Bank sei üblicherweise auf Dauer begründet; der Kunde müsse bei den verschiedenen angebotenen Produkten das jeweilige Umsatzinteresse der Bank einschätzen können. Bei bankeigenen Produkten sei offensichtlich, dass die Bank verdiene. Bei Fremdprodukten habe sie daher den Kunden über etwaige Provisionen aufzuklären.

Unterschied Bank - freier Anlageberater

Im Gegensatz dazu läge es für den Kunden „auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält“, wenn er selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt. In diesem Punkt wies der BGH die Klage des Schadenersatz suchenden Kunden ab. Zur Klärung, ob anderweitig eine fehlerhafte Anlageberatung vorläge (z.B. fehlende Risikoaufklärung), wurde die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Alle Instanzen:
LG Hannover, Az 13 O 392/07 vom 04.07.2008
OLG Celle, Az 11 U 140/08 vom 11.06.2009
BGH, Az III ZR 196/09 vom 15.04.2010

Geld-Magazin.de, 11.05.2010

 


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