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Geschlossene Fonds - Urteile zu: Verkaufsprospekt lesen

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Zuerst entschied der BGH, Anleger in geschlossene Fonds müssen nicht mehr zwangsweise den Verkaufsprospekt vor Anlageentscheidung durchgelesen haben. Nun legten die Richte nochmal nach:

Anleger müssen Verkaufsprospekte laut BGH nicht mehr lesen

Erhält der Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters, so handelt er nicht grob fahrlässig , wenn er dies nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er dabei Kenntnis der weiteren Pflichtverletzung erlangt hätte.

Denn der Verkaufsprospekt diene vorrangig der Information des Anlageinteressenten in Zusammenhang mit der Anlageentscheidung, und nicht dazu, die Richtigkeit im mündlichen Beratungsgespräch getroffener Angaben des Beraters lange Zeit nach der Anlageentscheidung zu kontrollieren.

Der Anleger handele also nach BGH-Auffassung nicht grob fahrlässig, wenn er nicht gleich nach Aufforderung zum Nachschuss in einen geschlossenen Immobilienfonds den Prospekt nochmals durcharbeite, um dann die Falschberatung (vor Zeichnung fehlende Hinweise auf möglichen Totalverlust und nicht vorhandenen Zweitmarkt) zu erkennen und geltend zu machen. Im verhandelten Fall erkannten die Anleger dies erst nach Hinweis ihres Anwalts Jahre später. Der BGH sprach ihnen Schadenersatz zu (BGH Az III ZR 203/09).

Wozu dann überhaupt ein Verkaufsprospekt?

Die Frage stellt sich nach diesen zwei Urteilen schon. Ganz einfach, jeder Anleger sollte vor der Anlageentscheidung in den Prospekt schauen und sich mit den wichtigen Details vertraut machen. Denn er sollte wissen, in was er sein Geld anlegt. Dazu gehört nun einmal auch, sich die Produktunterlagen genau anzuschauen. Das gilt sowohl für ein einfaches Tagesgeld als auch einen geschlossenen Fonds wie die aktuell boomenden Solarfonds.

Damit kann häufig vermieden werden, dass man mit falschen Erwartungen anlegt, und sich sein Geld ggf. später zurück erklagen muss.

Die BGH-Urteile sind dahingehend wichtig, dass sich kein Berater "mehr aus der Verantwortung stehlen kann", in dem er relevante Informationen (sprich Risiken) nicht nennt, den häufig rund hundert Seiten umfangreichen Verkaufsprospekt überreicht, und meint "steht doch alles zum Nachlesen drin"  in der Hoffnung, der Anleger findet die Risiken nicht ....

Geld-Magazin.de, 23.08.2010

 


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