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Rechtslage: Erstattungszinsen

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Erstattungszinsen fallen bei einer Erstattung der Steuer im Rahmen der Steuererklärung an. Laut Abgabenordnung sind Erstattungsansprüche aus einer Steuer ab 15 Monaten nach Ablauf des Veranlagungsjahres mit 0,5 Prozent pro Monat zu verzinsen. Während bei juristischen Personen die Körperschaftsteuer verzinst wird, ist es bei natürlichen Personen die Einkommensteuer. Nach aktueller Rechtslage sind diese Erstattungszinsen von der Steuer befreit.

Rechtslage: Erstattungszinsen © istock.com

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Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer Die Einkünfte von Arbeitnehmern oder Selbständigen, abzüglich von Beträgen wie Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, ergeben ein zu versteuerndes Einkommen. Auf diesem wird vom Finanzamt die Steuer festgesetzt. Von dem Steuerbetrag werden die im Laufe des Kalenderjahres bereits gezahlten Steuern abgezogen.

Diese anrechenbaren Vorauszahlungen zur Steuer leisten Arbeitnehmer durch den Lohnsteuerabzug im Rahmen der Lohnabrechnung sowie Selbständige mit Einkommensteuervorauszahlungen auf der Grundlage eines vormaligen Steuerbescheids.  

Übersteigen die anrechenbaren Vorausauszahlungen die festgesetzte Einkommensteuer, wird die Überzahlung erstattet. Übersteigen die anrechenbaren Vorausauszahlungen die festgesetzte Einkommensteuer, wird die Überzahlung erstattet. Erfolgte die Auszahlung der Steuer nicht bis zum 15. Monat nach Ende des Steuerjahres, stehen dem Steuerpflichtigen für seine Erstattungsansprüche Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr zu.

Rechtslage bei Verzinsung der Einkommensteuer

Während die alte Rechtslage die Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer den Einkünften aus Kapitalerträgen zuordnete, lässt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) im Juni 2010 diese Behandlung der Erstattungszinsen durch das Finanzamt kippen. In seiner früheren Rechtsauffassung hatte der BFH die Zinsen aus einer Erstattung der Steuer den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften zugeordnet.  

Bis zu dem aktuellen Urteil kam es zu einer jahrelangen Ungleichbehandlung von Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen. Denn ab 1999 durften Steuerzahler die angefallenen Zinsen auf Steuernachzahlungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehen.  

Mit der neuen Rechtslage müssen Steuerpflichtige, die vom Finanzamt an sie ausgezahlten Zinsen nicht in ihrer Steuererklärung als Einkünfte angeben. Diese Rechtslage der Nichtsteuerbarkeit betrifft nur die Zinsen auf private Steuerforderungen. Bei einer betrieblichen Steuer wie der Umsatzsteuer oder der Gewerbesteuer sind Erstattungszinsen eine steuerbare Betriebseinnahme.

Geld-Magazin.de, 09.02.2011


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