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Renditebausparen bis zur Bausparsumme

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Bausparen erlebt gerade wieder einmal ein Comeback. Sicher, wertbeständig - das ist in unsicheren Zeiten der Finanzkrise gefragt. Glücklich, wer da noch einen bestehenden Bausparvertrag mit hoher Guthabenverzinsung hat.

Foto: Quelle Bausparkasse

Viele Bausparkassen (BHW, Quelle, HUK u.a.) haben in früher Bausparverträge mit hoher Guthabenverzinsung (bis zu 5 % p.a.) angeboten. Voraussetzung: der Bausparer verzichtet auf das Bauspardarlehen. Diese sog. Rendite-Bausparverträge sind heute für die Bausparkassen eine Last, denn die hohen Guthabenzinsen müssen erst einmal verdient werden. Und am Kapitalmarkt ist das schon seit langem nicht mehr möglich. Folge: die Bausparkassen versuchen seit letztem Jahr, die Bausparkunden zum Wechsel aus den Renditeverträgen in andere Tarife zu bewegen, bzw. zumindest weitere Einzahlungen auf diese Altverträge zu verhindern.

Wie sieht die Rechtslage aus - welche Tipps sollten Sie als Bausparkunde beachten?

  1. Einzahlungen sind generell bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme zulässig. Es sei denn, in den Allgemeinen Bausparbedingungen oder in Zusatzbedingungen ist schriftlich etwas anderes fixiert worden.
  2. Die Bausparkasse darf nicht einseitig von sich aus diese Bedingungen ändern - das ist "zustimmungspflichtig", d.h. die Kasse muss Ihre Zustimmung einholen und Sie als Kunde können auch ablehnen.
  3. Einzahlungen über die Bausparsumme hinaus darf die Bausparkasse ablehnen, da damit der Zweck des Bausparvertrags ad absurdum geführt wird.
  4. Dito darf die Bausparkasse nicht schriftlich / vertraglich vereinbarte zusätzliche Einzahlungen oder eine Erhöhung der monatlichen Sparleistung ablehnen. Genau wie die Bausparkasse nicht einseitig die Vertragsbedingungen ändern darf, dürfen Sie es als Kunde auch nicht.
  5. Das gilt genauso, wenn Sie eine Erhöhung der Bausparsumme möchten, um mehr sparen zu können. Dem muss die Bausparkasse nicht zustimmen.
  6. Für alle diese Punkte gibt es rechtliche Expertisen und Grundsatzentscheidungen der Gerichte sowie der Ombudsfrau des Verbandes der privaten Bausparkassen. Falls also Ihre Bausparkasse sich nicht daran hält - verweisen Sie erst drauf, und wenden sich dann ggf. auch an die Ombudsfrau (Ombudsfrau der Privaten Bausparkassen, Postfach 30 30 79, 10730 Berlin) bzw. an die Kundenbeschwerdestelle der LBS.
  7. Wenn Ihre Bausparkasse Ihnen ein Angebot macht, den Tarif zu wechseln - schauen Sie sich nicht nur den neuen Tarif genau an. Schauen Sie auch in den Bedingungen für Ihren bestehenden Vertrag nach: verlieren Sie Ihre hohe Guthabenverzinsung, wenn Sie wechseln? Dann eher Finger weg! 

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