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Wieder kundenfreundliches BGH-Urteil zu Banken

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Diesmal ging es um die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen. Der Bundesgerichtshof entschied heute über die nachträgliche Festlegung von Zinsen auf langfristigen Sparverträgen (BGH Az. XI ZR 197/09). Dabei sich muss die Bank am Zinssatz für langfristige Einlagen orientieren.

BGH-Urteil Zinsberechnung bei Sparverträgen: Gut für Bankkunden

 Das Urteil betrifft die Kunden mit Sparverträgen, deren Zinsanpassungsklauseln der BGH 2008 wegen einer Benachteiligung der Kunden für unwirksam erklärt hatte.

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar im Jahr 1986 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Sparkasse einen Prämiensparvertrag über ein so genanntes S-Versicherungssparen mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abgeschlossen, durch das - neben Zinsen in Höhe des "jeweils gültigen Zinssatzes für S-Versicherungsspareinlagen" - mit zunehmender Vertragsdauer steigende Prämien zu erzielen waren.
Die maximale Sparprämie von 30 % fiel erst bei Erreichen der vollen Vertragslaufzeit an. Bei Abschluss des Vertrages betrug der von der Sparkasse gezahlte Nominalzins für S-Versicherungssparen jährlich 5 %. Das Ehepaar zahlte in den Jahren 1986 bis 2005 die vereinbarten Sparbeträge ein. Mit Ablauf des Sparvertrages zahlte die Sparkasse einen Betrag in Höhe von 22.034,20 Euro aus. Nach Beanstandung durch die Frau, die auch die Klägerin war, nahm die Sparkasse eine Neuberechung anhand einer Kombination aus den in der Bundesbankstatistik ausgewiesenen Zinssätzen für zwei- und zehnjährige Spareinlagen im Verhältnis von 20 % zu 80 % vor, wobei sie den Zinssatz nur dann anpasste, wenn sich dieser Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte verändert hatte. Dies wurde vom BGH bemängelt, nämlich dass die Sparkasse den Zins anhand eines Referenzzinses für kurzfristige Spareinlagen neu berechnet hätte.
Diese Neuberechnung ergab lediglich einen geringfügig höheren Zinsanspruch der Klägerin. Die Frau hatte unter Zugrundelegung des Spareckzinses und einer Anpassungsschwelle von 0,01 Prozentpunkten die Sparkasse u. a. auf Zahlung weiterer Sparzinsen in Höhe von 3.101,18 Euro verklagt.

Alle Vorinstanzen entschieden wie nun auch der Bundesgerichtshof, dass die beklagte Sparkasse die Zinsen neu berechnen muss.

Wie hoch der zugrundezulegende Zinssatz sein soll, gab der BGH nicht vor. Nur dass er sich an den Sparzinsen für langfristige Einlagen (in den Monatsberichten der Bundesbank veröffentlicht) orientieren müsse. Denn allein dies werde dem Sinn und Zweck eines langjährigen Sparvertrages gerecht.

LG Zweibrücken Az. 1 O 298/06 vom 10. Oktober 2008
OLG Zweibrücken, Az. 7 U 178/08 vom 8. Juni 2009
BGH Az. XI ZR 197/09 vom 13. April 2010

Geld-Magazin.de, 13.04.2010


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