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Belastung durch Pflegekosten der Eltern – Versicherung schützt

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Rubrik: Versicherungen

 

Pflegebedürftige können laut Familienpflegezeitgesetz nun auch von Angehörigen gepflegt werden, wenn diese berufstätig sind. Zu diesem Zweck kann die Arbeitszeit auf die Hälfte verringert werden. Auch muss während dieser Zeit auf einen Teil des Gehalts verzichtet werden – ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht aber nicht. Erhebliche Kosten können zusätzlich durch die sogenannte Laienpflege anfallen, die durch Familienangehörige geleistet wird.

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Kinder müssen für die Eltern aufkommen


Werden die Eltern pflegebedürftig, dann müssen, sofern das Geld nicht reicht, die Kinder dafür aufkommen. Das ist Gesetz, dennoch wissen 21 Prozent der Deutschen darüber noch immer nicht Bescheid. Dies hat eine Umfrage der TNS Emnid ergeben, die diese im Auftrag der Münchener Verein Versicherungsgruppe unter 504 Personen ab 14 Jahren durchgeführt hat. Lediglich zwei Prozent der Befragten wussten, dass sich Kinder unbegrenzt an den Kosten beteiligen müssen, wenn die Eltern die eigene Pflege nicht finanzieren können. 55 Prozent glauben, dass man dies nur im Rahmen der eigenen Möglichkeiten tun muss, 23 Prozent sind der Meinung, dass dies nur Personen betrifft, deren Einkommen besonders hoch angesiedelt ist. Die Pflegekosten der Eltern sind also nicht zu unterschätzen.

Die Höhe der Kosten, die auf einen zukommen können, soll eine Beispielrechnung verdeutlichen: Muss ein Elternteil mit Pflegestufe III ins Heim, dann kostet dieser Platz monatlich rund 3.200 Euro. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei einen Anteil von 1.550 Euro. Bleibt somit ein Eigenanteil von 1.650 Euro übrig.

Erst die Eltern, dann die Kinder

Diesen Betrag müssen natürlich zuerst die Eltern erbringen. Betrachtet man sich die durchschnittliche Regelaltersrente, dann wird schnell klar, dass hier erhebliche Lücken klaffen. Im Jahr 2009 betrug diese für Frauen in den alten Bundesländern 347 Euro, in den neuen 787 Euro. Somit entsteht in den alten Ländern eine Lücke von 1.303 Euro, in den neuen sind es immerhin noch 863 Euro. Dieser Fehlbetrag muss nun von den Kindern getragen werden, wobei nicht nur das Sparvermögen herangezogen wird, sondern unter Umständen auch Wohneigentum.

Dass Pflegebedürftige Angst haben, ihre Kinder müssen für die Pflege aufkommen, ist verständlich. Die Zahlungsverpflichtung hängt dabei nicht von der Bereitschaft ab, sondern von den Einkommensverhältnissen, wobei nicht nur die Höhe des Einkommens herangezogen wird, sondern auch Unterhaltsverpflichtungen.

Absichern durch Pflegezusatzversicherung

Gegen diese Zahlungspflicht kann sich jeder absichern, indem er eine Pflegezusatzversicherung abschließt, die unbedingt die Laienpflege mit absichern sollte.

 

Geld-Magazin.de, 06.03.2012