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BGH-Urteil: Gesundheitsfragen vollständig beantworten

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Rubrik: Versicherungen

 

Bei Gesundheitsfragen muss man immer wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen, sonst kann die Versicherungsgesellschaft noch nach Jahren vom Vertrag zurücktreten. Dies bestätigte auch der BGH in einem aktuellen Urteil (AZ IV ZR 26/06 vom 11. Februar 2009).

Verschweigt der Versicherungsnehmer "für den Versicherungsvertrag gefahrerhebliche Umstände", so kann die Versicherung bei späterer Kenntniserlangung von dem Versicherungsvertrag zurücktreten. Auch ist nicht der behandelnde Arzt, der im Rahmen der Gesundheitsfragen das ärztliche Zeugnis ausstellen sollte, dafür verantwortlich, vom Versicherungsnehmer nicht genannte Sachverhalte zu ergänzen oder bei sonstigen Anlässen gewonnene ärztliche Erkenntnisse über durchgeführte Behandlungen und den Gesundheitszustand der Versicherung mitzuteilen.

Die entschied aktuell der Bundesgerichtshof (AZ IV ZR 26/06 vom 11. Februar 2009). Der Kläger hatte 2001 eine Kapital-Lebensversicherung mit zusätzlicher Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen, bei den Gesundheitsfragen zwar eine Vorerkrankung angegeben, aber eine damals gerade wenige Monate zurückliegende mehrwöchige Kur wegen einer anderen Krankheit verschwiegen.

2004 führte diese Krankheit dann zur Forderung des Klägers zur Leistung aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Bei der Bearbeitung des Vorgangs erfuhr die Versicherung von der ursprünglichen Diagnose und dem Reha-Aufenthalt, und trat von dem Versicherungsvertrag zurück. Der Kläger argumentierte, dass die Versicherung sich das Wissen des Arztes zurechnen lassen müsse, der das Gesundheitszeugnis ausgestellt hatte. Also dass die Versicherung ja, wenn sie das Gesundheitszeugnis des Arztes anerkenne, quasi auch all sein Wissen über alle Krankheiten und Diagnosen hätte, auch wenn sie der Versicherungsnehmer nicht angegeben hat.

Dies entschied der BGH in letzter Instanz anders, und gab der beklagten Versicherung recht. Der Vertragsrücktritt auch nach 3 Jahren Vertragsbestehen, und die Anfechtung des Versicherungsvertrages, sind rechtens.