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Tipps zur Berufsunfähigkeitsversicherung

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Rubrik: Versicherungen

 

Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll das Risiko abdecken, dass Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, und damit Ihren Lebensstandard nicht mehr halten können.

Besonders Berufstätige, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, sind betroffen. Denn sie erhalten im Falle einer Berufsunfähigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch eine einheitliche, zweistufige Erwerbsminderungsrente mit stark reduzierten Leistungen.

Deshalb bietet sich, auch wenn man "nur" am Schreibtisch sitzt, der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Doch was bedeutet eigentlich "Berufsunfähigkeit" und ab welchem %-Grad erfolgt eine Leistung ? Die Versicherungsgesellschaften definieren - erlaubt durch das Versicherungsvertragsgesetz - den Begriff der Berufsunfähigkeit oft sehr unterschiedlich. Und es gibt verschiedene Punkte, auf die Sie bei einem Vergleich der einzelnen Versicherungsangebote achten sollten. Nämlich nicht nur auf den Beitrag ..... der niedrigste Beitrag nützt nämlich nichts, wenn die Leistung dann verweigert wird.

Darauf sollten Sie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten

Abstrakte Verweisung sollte ausgeschlossen sein

Eine für die versicherte Person ungünstige Variante  der Definition des Begriffs "Berufsunfähigkeit" lautet z.B.:

  • "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 3 Jahre außerstande ist, seinen zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht."

In diesem Fall kann nämlich das Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn es nachweislich einen gleichwertigen Beruf gibt, in dem die versicherte Person aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten noch arbeiten könnte. Diese neue Tätigkeit muß zwar der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen, die konkrete Arbeitsmarktlage bleibt dabei jedoch unberücksichtigt. Damit kann also der Versicherer die Leistung auch dann verweigern, wenn die versicherte Person keine solche Tätigkeit konkret angeboten bekommt.
 
Aus diesem Grunde spricht man hier von der so genannten abstrakten Verweisung. Das Versicherungsunternehmen stellt lediglich fest, daß es unter den o.g. Voraussetzungen noch einen Beruf gibt, den die versicherte Person ausüben könnte. Ob ein solcher freier Arbeitsplatz überhaupt in der Region angeboten wird, spielt aber keine Rolle.

Prognosezeitraum sollte auf 6 Monate verkürzt sein

Entsprechend der o.g. ungünstigen Definition müßte die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 3 Jahre dauern. Ist der Arzt nicht bereit, eine solch langfristige Prognose abzugeben, kann der Versicherer die Leistung mit Verweis auf die geltenden Versicherungsbedingungen verweigern. Bei einem 6-monatigen Prognosezeitraum fällt dem Arzt die Prognose deutlich leichter und die Leistungspflicht des Versicherers wahrscheinlicher.

Ab wann gibt es Leistung?

Wichtig zu wissen ist, dass bei den meisten Tarifen zur Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte BU-Rente erst ab 50%-iger Berufsunfähigkeit ausgezahlt wird - dann aber auch in der vollen, vereinbarten Höhe.
 
Darüberhinaus gibt es aber auch einzelne Anbieter, die alternativ noch eine Staffelregelung anbieten. Bei einer 25/75%-Regelung wird zum Beispiel bei einer Berufsunfähigkeit zwischen 25% und 75% die BU-Rente nur anteilig und erst bei einer Berufsunfähigkeit ab 75% in voller Höhe gezahlt. Normalerweise sollten Sie eine solche Variante wählen, bei der Sie ab einer 50 %-igen Berufsunfähigkeit die volle Leistung erhalten.

Arzt ist nicht gleich Arzt

Die ausgeübte berufliche Tätigkeit ist für den Beitrag entscheidend. Denn die Versicherer stufen die zu versichernde Person anhand der ausgeübten Tätigkeit in bestimmte Risikoklassen ein. Danach berechnet sich dann u.a. der Beitrag. Allerdings hat jeder Versicherer seinen eigenen Berufskatalog. So ist es durchaus möglich, daß ein Redakteur von der einen Gesellschaft in die günstigste Risikoklasse "1" eingestuft wird und von einer anderen in die wesentlich teurere Risikoklasse "3". Dabei sind die Berufskataloge mitunter recht differenziert. So wird häufig ein "Arzt für Allgemeinmedizin" günstiger eingestuft als ein "Arzt der Chirurgie". Deshalb sollten Sie bei einem Tarifvergleich möglichst detailliert und genau Ihre Berufsbezeichnung angeben.

Ausführlichere Informationen sowie einen umfangreichen Vergleichsrechner, der auch Details in einzelnen Berufsgruppen berücksichtigt, finden Sie auf diesem Portal zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Geld-Magazin.de, 30.05.2009