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Die wichtigsten Regeln zum Untermietvertrag

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Rubrik: Wohnen

 

Rechte und Pflichten beim Unternmietverhältnis

© jumedita - Fotolia.com

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In der heutigen Zeit sind verschiedene Lebensmodelle und Wohnkonzepte zum Normalfall geworden. Menschen die sich kaum kennen oder Freunde teilen sich eine Wohnung. Die Wohngemeinschaften können geplant sein oder z. B. durch finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Wenn sich die Lebensumstände durch den Verlust der Arbeit oder eines Partners verändern, können viele ihre Wohnung allein nicht mehr halten und suchen sich deshalb einen Untermieter. Doch bei der Untermiete hat auch der Vermieter ein Mitspracherecht.

Grundsätzlich muss der Vermieter einem Untermietvertrag zustimmen. Dies ist vor allem der Fall, wenn es sich nicht um engste Verwandte, Kinder, die eigenen Eltern oder Partner handelt. Fremde Personen brauchen einen eigenen Mietvertrag, es sei denn es handelt sich um einen Besucher. Dieser darf auch mehrere Monate ohne Mietvertrag in der Wohnung leben, es darf sich nur nicht um einen Daueraufenthalt handeln.

Der Vermieter muss einer Untermiete aber nicht immer zustimmen. Bei Einzug muss der Mieter sicherstellen, dass er die Miete aufbringen kann. Entsteht nach Vertragsabschluss z.B. eine finanziell neue Situation in der es dem Mieter nicht mehr möglich ist, die Miete allein zu bezahlen, kann ein Teil der Wohnung zwischen vermietet werden. Eine Untervermietung kann auch erfolgen, wenn z.B. Studenten für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland gehen oder für ein Praktikum nicht in der Stadt sind. Bei Einzimmerwohnungen ist generell eine Zwischenvermietung nicht möglich, da der. Das sogenannte „berechtigte Interesse“ eines Mieters die Wohnung unterzuvermieten wie auch dem Einzug eines Partners muss eine Zustimmung des Vermieters erfolgen.

Auch die Gründung einer Wohngemeinschaft unterliegt einem „berechtigten Interesse“. Es ist klug direkt als eine WG einzuziehen. Aber auch hier müssen die Lebensumstände dargelegt werden. Es macht wenig Sinn, erstmal einen Hauptmieter zu benennen und dann die restlichen Untermieter nachzuholen. Dem muss der Vermieter nicht zustimmen.

Wer seine Wohnung oder ein Zimmer ohne die Zustimmung des Vermieters untervermietet, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Bevor dies aber tatsächlich ausgesprochen wird, muss der Vermieter dem Mieter erst einmal eine Frist zur Beendigung des illegalen Mietverhältnisses setzen. Des weiteren kann eine Kündigung ungültig sein, wenn eine Untervermietung nicht beantragt wurde aber ein Recht darauf bestünde, wie z.B. beim Einzug des Partners oder der Eltern.

Auf jeden Fall sollten sie mit dem Vermieter Rücksprache halten und eine Untermiete vertraglich festhalten. So sind sie auch dem Untermieter gegenüber, auf der sicheren Seite.

Geld-Magazin, 27.01.2014

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