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Mietminderung

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Rubrik: Wohnen

 

© SZ-Designs - Fotolia.com

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Eine Wohnung zu bewohnen bedeutet, dass es Nachbarn gibt. Viele kennen ihre Nachbarn kaum und bekommen nichts von ihren Bewohnern mit. Andere müssen sich mit Gewohnheiten ihrer Hausbewohner stärker auseinander setzte, da sie sich von ihnen gestört fühlen. Die Gründe können vielfältig sein. Geräusche, Gerüche – irgendwann führt eines zum anderen, nicht selten landen Nachbarschaftsstreit vor Gericht.

Eine Mietminderung ist tatsächlich möglich, wenn ein Mitbewohner ständig zu laut ist. Aufgrund der Lautstärke eines Hausmitbewohners hatte ein Mieter die einen Teil der Miete einbehalten. In einem Lärmprotokoll hatte der geplagte Mieter genau die Uhrzeit und die Art der Geräusche festgehalten. Da es sich auch um nächtliche Geräusche, wie lautstarkes Streiten und Poltern handelte, war die Störung massiv, da der geplagte Mieter schlecht schlafen konnte. Da es verschieden Arten von Lärm waren, die keiner Regelmäßigkeit unterlagen, konnte sich der Mieter nicht daran gewöhnen. Aufgrund eines Rechts auf Nachtruhe wurden ihm eine zehnprozentige Mietminderung zugesprochen.

Welche Art von Lärm nicht verboten oder eingeschränkt werden kann, ist der Lärm durch Kinder. Dies gilt sowohl für drinnen als auch draußen. Selbst während der so genannten Mittagsruhe, die meist von 12 bis 15 Uhr gilt, ist es Kindern erlaubt zu spielen und zu toben. Ein Gericht in Hamburg-Altona sagte dazu: „Die Unterlassung von Kinderlärm kann man grundsätzlich nicht verlangen.“ (AZ.: 316 C 510/01).

Weniger Verständnis haben die Gerichte für Lärm, der durch Musikinstrumente verursacht wird. Dafür gibt es vom Gesetzgeber her klare Richtlinien, das Singen und Musizieren ist zwischen 8-12 Uhr und von 14 bis 20 Uhr erlaubt. Auch wenn die Nachbarn in dieser Zeit die Musik hören können, dürfen die Instrumente gespielt werden. Wenn es sich allerdings um laute Proben einer ganzen Band handelt, muss man sich dies nicht gefallen lassen.
Hinzunehmen sind für alle Mitbewohner eines Hauses, die Geräusche von Waschmaschinen, Geschirrspülern und Wäschetrocknern. Trotz eines vorhandenen Wäschekellers ist es den Mietern erlaubt die Gerät in der Wohnung zu betreiben, solange diese zu vernünftigen Tageszeiten laufen, sprich außerhalb der Mittagsruhe und nicht des Nächtens.
Auch wenn wir vielleicht mal von den Geräuschen unserer Nachbarn genervt sind, sollten es andere Möglichkeiten geben als diese „Ruhestörung“ vor Gericht zu klären. Aufeinander zugehen und reden hilft meist schon. Und seien sie mal ehrlich; auch sie waschen oder hören laute Musik  außerhalb der vorgesehenen Zeiten!

Geld-Magazin, 22.12.2014


gedruckt am  29.03.2024