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Ferienjobs für Schüler und Studenten

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Rubrik: Specials

 

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Die Sommerferien stehen vor der Tür, sowohl für SchülerInnen als auch StudentInnen eine lange Zeit, die es zu überbrücken gilt. Da die wenigsten die ganze Zeit mit einem Urlaub verbringen können, lässt sich die freie Zeit wunderbar zum Arbeiten nutzen. Dabei können zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden, die Aufbesserung des Taschengeldes und das Umgehen von Langeweile.

Doch auch bei den Ferienjobs gibt es gesetzliche Regelungen, die man kennen und auch beachten sollte. Grundsätzlich dürfen Jugendliche unter 15 Jahren gar nicht arbeiten, wobei es hier eine Ausnahmeregelung gibt. Sind die Jugendlichen über 13 Jahre alt, darf an Werktagen mit der Einverständniserklärung der Eltern gearbeitet werden. Die Arbeitszeit muss zwischen 8 und 18 Uhr liegen, muss aber außerhalb der Schulzeit getätigt werden und darf höchstens zwei Stunden betragen. Damit ist die Auswahl an Tätigkeiten relativ eingeschränkt, infrage kommen somit Tätigkeiten wie Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben.

Anders sehen die Möglichkeiten des Geldverdienens für über 15 Jährige aus. Sind die Jugendlichen noch in Vollzeit schulpflichtig, dürfen sie im gesamten Jahr nur höchsten vier Wochen arbeiten. Die Anzahl der Wochenarbeitstage darf nicht mehr als fünf Tage betragen. Die maximale Arbeitszeit am Tag liegt bei acht Stunden, wobei die Pausen nicht mit einberechnet sind. Diese Jobs dürfen nur zwischen 6 und 20 Uhr getätigt werden. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen darf gar nicht gearbeitet werden. Auch hier müssen die Jugendlichen eine Einverständniserklärung ihrer Eltern beim Arbeitgeber vorlegen.

Versicherungstechnisch haftet der Arbeitgeber mit der betriebseigenen Unfallversicherung. Somit muss der Arbeitgeber bei einem Arbeitsunfall den Schaden mit der gesetzlichen Unfallversicherung regulieren. Für die SchülerInnen entfallen die Beiträge zur Sozialversicherung, sofern sie monatlich unter 450 Euro verdienen.

Liegt das Einkommen innerhalb eines Kalenderjahres unter dem Freibetrag von 8472 Euro und es wurde vom Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, dann können sich auch SchülerInnen die gesamte Lohnsteuer mittels einer Steuererklärung zurückholen.

Bei StudentInnen gibt es andere Regelungen, da sie nicht mehr unter das Jugendschutzgesetz fallen, es entfällt somit auch eine Erlaubnis der erziehungsberechtigten. Doch auch hier gibt es Vorgaben, die zu beachten sind. Die Arbeitszeit darf in der Woche nicht mehr als zwanzig Stunden betragen, da es sich sonst rein rechtlich nur noch um ein Teilzeitstudium handelt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Job nur in den Semesterferien ausgeübt wird. Die Arbeitszeit kann dann auf eine Vollzeitstelle erhöht werden. Wenn die Tätigkeit außerhalb der Vorlesungszeit ausgeübt wird, kann auch hier die 20-Stunden-Regelung außer Kraft gesetzt werden. Dies gilt also für Jobs, die in der Nacht oder an den Wochenenden ausgeführt werden. Aber auch StudentInnen sollten beachten unter den 8472 Euro Jahresverdienst zu bleiben, da sonst Steuern fällig werden.

Geld-Magazin.de, 25.06.2015


gedruckt am  20.04.2024