30.03.09 17:19 Alter: 15 Jahre

Pressemitteilung 03/09: Staffelmietvertrag auch bei niedrigerer Vergleichsmiete gültig

 

BGH gab damit Vermieter recht und wies Revision des Mieters ab

Nürnberg, 30. März 2009     So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. März 2009 (AZ VIII ZR 279/07). Und zwar ging es konkret darum, dass eine Staffelmietvereinbarung mit Nennung konkreter Zahlen nicht dadurch unwirksam wird, wenn dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.

Auf dieses aktuelle Urteil weist das Verbrauchportal Geld-Magazin.de hin.

Die Mieterhöhungen im verhandelten Fall waren für die ersten 10 Jahre nach Mietvertragsschluss sowohl vom Datum, als auch in der jeweiligen Höhe sowie dem jeweiligen neuen Gesamtmietbetrag, im Mietvertrag genannt. Zusätzlich war vereinbart: wenn die sich ergebenden jeweiligen Einzelmieten die Höhe der ortsüblichen Miete nach § 2 MHG übersteigen, so dürfen nur die ortsüblichen Mieten berechnet werden. Darin sah der BGH sogar eine für den Mieter günstige Vereinbarung.

Diese führe nicht automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Staffelmietvertrages, da sie eine Abweichung von demselben erlaube. Der Mieter sei nicht benachteiligt.

 

 

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gedruckt am  24.04.2024