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Wissenswertes über Schenkungen

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„Einem geschenkten Gaul schaut man nichts ins Maul.“ – so lautet ein geläufiges Sprichwort. Doch so einfach ist dies nicht, da auch mit Schenkungen viele Vor- und Nachteile verbunden sind.

Wissenswertes über Schenkungen © mdworschak - Fotolia.com

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Begriffsklärung

Laut § 516 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Schenkung eine Vermögenszuwendung, bei der beide Teile, sowohl Schenkender als auch Beschenkter sich darüber einig sind, dass diese untentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgen soll. Die Schenkung ist nichts anderes als ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, ein Vertrag, genauer gesagt ein einseitig verpflichtender, weil ja nur der Schenkende leistet.

Formerfordnis bei Schenkungen

Grundsätzlich ist zwar nicht der ganze Schenkungsvertrag, aber das Schenkungsversprechen formbedürftig: Es bedarf laut § 518 BGB der Beurkundung durch einen Notar. Wird die vorgeschriebene Formerfordernis nicht eingehalten, kann dieser Formfehler allerdings durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt werden. Durch die Übereignung des Geschenks wird der Schenkungsvertrag im Nachhinein gültig und rechtswirksam.

Motive für Schenkungen

Mögliche Motive für Schenkungen sind: Eltern wollen ihren Kindern eine Starthilfe geben. Doch es ist auch möglich, dass mit der Schenkung das Motiv verfolgt wird, jemandem seinen Pflichtteil zu entziehen (ein Kind des Schenkers soll etwa bei dessen Tod nichts mehr aus seinem Vermögen erhalten). Dies ist rechtlich umstritten.

Vor- und Nachteile der Schenkung

So angenehm eine Schenkung auf den ersten Blick scheint, sind auch Pflichten mit ihr verbunden. Es geht um einen Vermögenszuwachs beim Geschenkten, der auch steuerrechtlich relevant sein kann – sprich der Beschenkte muss unter Umständen eine Schenkungssteuer zahlen.  

Die Steuerpflicht greift, sobald der Wert des Geschenks ein gewisses Volumen erreicht und ist abhängig davon, welcher Steuerklasse der Beschenkte angehört (Klasse 1: Ehegatten, Kinder und Enkel, Klasse 2: Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Klasse 3: sonstige Personen). Die Freibeträge reichen von 20.000 bis zu 500.000 Euro.

Neben diesen Steuerpflichten muss dem Beschenkten klar sein, dass er bei Verarmung des Schenkers und wenn der Fall eintritt, dass dieser seinen Unterhalt nicht mehr allein bestreiten kann, unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert retournieren muss.

Der Inhalt der Schenkung kann aus einer Geldsumme über ein Tier bis zu einer Immobilie reichen.  

Geld-Magazin.de 06.06.2011


gedruckt am  26.04.2024